Musterbauordnung
Da die Bundesländer in vielen Bereichen teilweise sehr stark voneinander abweichende Bauvorschriften haben, wurde der Versuch unternommen, diese Bauordnungen zu vereinheitlichen. In der Bauministerkonferenz werden daher regelmäßig die Länderbauordnungen angeglichen und durch die Musterbauordnung MBO festgeschrieben. Momentan gilt eine Version aus dem Jahre 2002, das zuletzt 2008 aktualisiert und geändert wurde.
Nicht bindend – die Musterbauordnung
Allerdings ist die MBO nicht zwingend bindend, sondern sie stellt eher einen Orientierungsrahmen dar, an den die Länder sich halten sollten. In vielen Aspekten sind die Landesbauordnungen jedoch aus den Regelungen der MBO entnommen.
Handlauf laut Musterbauordnung
In der MBO wird ein Handlauf bei einer Folge von mindestens drei Stufen empfohlen. Soll barrierefrei gebaut werden sollten sogar beidseitig Handläufe installiert werden. Das gilt ebenfalls für öffentlich zugängliche Gebäude. Die Handläufe dürfen dabei aber die Mindestbreite der Treppe nicht einschneiden, sondern müssen so angebracht werden, dass die Breite erhalten bleibt.
Handlauf in der Arbeitsstättenregel
In der Arbeitsstättenregel oder Arbeitsstättenordnung wird ein Handlauf erst ab der fünften Stufe gefordert. Hier muss also geprüft werden, welche der beiden Regelungen in der Landesbauordnung tatsächlich zugrunde gelegt wurde. Sicherer ist man beim Bau natürlich mit einem Handlauf ab der dritten Stufe.
Handlauf und Treppenbreite
Hier einmal die Richtlinien, die für den Handlauf in Kürze gelten:
- Handlauf sollte in Abwärtsrichtung rechts angebracht werden
- Stufenbreite über 150 Zentimetern erfordert zwei Handläufe
- Stufenbreite über 400 Zentimetern erfordert zusätzlich einen mittig angebrachten Zwischenhandlauf