Laufbreite und Konstruktionsbreite
Die nutzbare Laufbreite einer Treppe ist nicht das Gleiche, wie die eigentliche Breite der Stufe. Je nach Anzahl der Treppennutzer muss die Treppe eine größere Breite haben. Die nutzbare Laufbreite kann beispielsweise bei einer gewendelten Treppe oder einer Spindeltreppe deutlich geringer sein als die eigentliche Stufenbreite.
Treppenlaufbreite in der Norm
In einem Wohngebäude, das lediglich bis zu zwei Wohnungen beinhaltet oder innerhalb einer Maisonette-Wohnung beispielsweise muss die Treppe eine Laufbreite von mindestens 80 Zentimetern aufweisen. Zusätzliche Treppen, die als baurechtlich nicht notwendige Treppen gelten, brauchen dagegen lediglich 50 Zentimeter breit sein.
Podest an Treppenbreite anpassen
Eine Treppe sollte nach spätestens 18 Stufen durch ein Podest unterbrochen werden. Es ist wichtig, dass dieses Podest jeweils die gleiche Breite aufweist, wie die Stufen der Treppe. Die Länge des Podests sollte ebenfalls an das Schrittmaß angepasst werden. Da die Treppe normalerweise nach der Treppenregel konstruiert wurde, die sich an das Schrittmaß von 63 Zentimetern hält, sollte das Podest ähnlich aufgeschlüsselt sein.
Aufenthaltsräume
Eine notwendige Treppe, die eine entsprechende Treppenbreite aufweisen muss, wird für den Zugang zu allen Geschossen verlangt, in denen mindestens ein Aufenthaltsraum ist. Kellerräume, die nicht für einen Aufenthalt genutzt werden oder Dachräume, in denen nicht gewohnt wird, benötigen keine notwendige Treppe. Hier ist damit eine zusätzliche Treppe von 50 Zentimetern ausreichend.
Baurechtlich notwendige Treppe
Bei Gebäuden, die nicht der oben genannten Regelung unterliegen oder öffentlichen Gebäuden sieht die Vorschrift für die Treppenbreite ganz anders aus. Hier muss die Treppe mindestens einen Meter breit sein, wenn nicht mit mehr als 150 Personen zu rechnen ist. Auch hier brauchen zusätzliche Treppen lediglich 50 Zentimeter breit sein.
- Einfamilienhaus / Gebäude mit höchstens zwei Wohneinheiten – 80 Zentimeter
- Zusätzliche Treppen baurechtlich nicht notwendig – 50 Zentimeter
- Andere Gebäude bis 150 Nutzer – 100 Zentimeter
- Hochhäuser bis 150 Nutzer – keine gewendelten Treppen erlaubt – 125 Zentimeter
- Schulen, Theater, Krankenhäuser – Mindestbreite 120 Zentimeter – üblicherweise 150 Zentimeter
- Jeweils pro 150 zusätzliche Nutzer – 100 Zentimeter zusätzliche Breite
Bundesländer und DIN
Da sich nicht jedes Bundesland mit der entsprechenden Landesbauordnung an die DIN 18065 angeschlossen hat, muss vor jeder Planung der Treppenbreite geprüft werden, welche Bestimmungen vor Ort tatsächlich gelten. Gegebenenfalls sollte vor der Bauplanung bereits beim Bauamt nachgefragt werden.