Ausnahmen für Treppengeländerhöhen und Handläufe
Schon in dem Artikel „Pflicht von Treppengeländern“ weisen wir darauf hin, dass es nicht ganz schlüssig ist, ob wirklich ein Geländer benötigt wird, denn folgende Voraussetzungen führen zu Abweichungen:
- Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten
- Treppen innerhalb von Wohnungen (zwischen Etagen und Ebenen)
- Treppen mit maximal vier bis fünf Stufen (je nach LBO)
- Absturztiefe maximal 1 m
Die Regelungen, die Sie beachten müssen
Grundsätzlich werden Bauvorschriften im bundesweit gültigen Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Dazu verfügt aber jedes der deutschen Bundesländer über eine eigene Landesbauordnung (LBO). Die Notwendigkeit ergibt sich schon aus der Größe Deutschlands. So gibt es beispielsweise in Süddeutschland sehr viel Schnee, in Norddeutschland dagegen mehr Regen und Sturm. Dass also die Baugesetze an diese Besonderheiten anzupassen sind, ist nachvollziehbar.
Auch bei Treppen gibt es je nach LBO Unterschiede
Warum aber Gesetze zu Treppen, Treppengeländern und Handläufen nicht einheitlich geregelt sind, erschließt sich nicht wirklich, insbesondere, wenn es sich um innen liegende Treppen handelt. Es ist aber ein Fakt, dass wir mit den zahlreichen zum Teil deutlich voneinander abweichenden Details je nach Landesbauordnung leben müssen. aber können wir auch bezüglich der Treppengeländerhöhe nur bedingt Auskunft geben, da gerade bei Privathäusern die Pflicht von Handlauf und Geländer geklärt werden muss.
Wie auch immer – wir empfehlen Treppengeländer und Handlauf dringend
Denn – falls für Geländer und Handlauf keine Pflicht besteht, kann der Bauherr letztendlich umsetzen, was er will. Die Treppengeländerhöhen, die wir hier angeben, beziehen sich also immer auf die Vorschrift, dass Treppengeländer oder/und Handlauf vorhanden sein müssen. Dem sei aber entgegengesetzt, dass Unfallstatistiken eine eindeutige Sprache sprechen. Unfälle auf Treppen gehören zu den hauptsächlichen Unfallursachen im privaten Umfeld.
Jedoch steht das oft im Widerspruch zu modischen Trends
Der Knackpunkt ist wohl für viele Menschen, dass moderne Treppen oder Geländer und äußeren Handlauf modern und besonders wirken. Handel es sich um einseitig in der Wand auskragende Stufen, scheinen diese förmlich im Raum zu schweben. Das hat natürlich eine ganz besondere Wirkung. Dennoch wollen wir darauf hinweisen, dass Sie die Unfallgefahr erheblich erhöhen. Sie müssen also abwägen, ob es dieses Risiko wirklich wert ist.
Anforderungen an die Treppengeländerhöhe
Haben Sie sich dann aber für ein Treppengeländer entschieden, ist dessen Höhe wichtig. Hier gibt es verschiedene Werte, die aufeinander Einfluss nehmen. Die mindestens erforderliche Treppengeländerhöhe beträgt demnach 90 cm. Das gilt für Treppen bis maximal 12 m Absturzhöhe. Ab einer Absturzhöhe von 12 m muss die Treppengeländerhöhe dann 110 cm betragen. Für herkömmliche Ein- und Zweifamilienhäuser sind also 90 cm Treppengeländerhöhe ausreichend.
Der Handlauf (innen, außen, beidseitig)
Dazu kommt nun noch der Handlauf. Auch hier gibt es wieder zahlreiche Besonderheiten, wann und ob ein Handlauf benötigt wird. Fest steht, dass innen (an der auskragenden Seite) ein Handlauf Pflicht ist. An der außerdem Seite hängt er jedoch unter anderem wieder davon ab, welche Art von Gebäude es ist (so wie zuvor definiert beispielsweise Gebäude mit maximal zwei Wohneinheiten). Außerdem ist auch die Breite der Treppe entscheidend.
Beidseitiger Handlauf zwingend für Barrierefreiheit
Allerdings ist der beidseitige Handlauf zwingend erforderlich, wenn Sie Ihre Treppe barrierefrei errichten wollen. Denn nur so kann die maximale verkehrssicherheit einer Treppe gewährleistet werden. Ob Ihre Treppe also ein Geländer oder einen Handlauf benötigt, hängt von vielen Faktoren ab. Die bestimmen dann letztendlich auch die Treppengeländerhöhe.