Ist für eine Klimaanlage tatsächlich eine Baugenehmigung nötig?
Eigentlich ist die rechtliche Lage bezüglich der Klimaanlagenerrichtung bei uns vergleichsweise locker. Jedenfalls von baubehördlicher Seite. Die eigentlichen Hürden kommen hierzulande von mietrechtlicher Seite.
In Deutschland ist, anders als etwa in Österreich, nicht grundsätzlich eine baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Klimaanlage notwendig. Bei Mehrparteienhäusern kann das Vorhaben eines einzelnen Wohnungseigners für eine Klimaanlage mit Außengerät allerdings innerhalb der Mieter- und Wohnungseignergemeinschaft zu Problemen führen. Und das Mietrecht hat in unserem Lande bekanntlich ja eine traditionell gewachsene Bedeutung.
Grundsätzlich sind nur Klimaanlagentypen mit Außeneinheit, also in der Regel Split-Anlagen, gemäß § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 von einem Außenstreitrichter zu genehmigen. Denn hier ist ein Wanddurchbruch, also ein direkter Eingriff in die Bausubstanz nötig, außerdem wird die Fassadenoptik des Gebäudes (in vieler Augen ästhetisch nachteilig) verändert.
Halten wir also fest:
- für Klimaanlagenerrichtung in Deutschland keine grundsätzliche baubehördliche Genehmigungspflicht
- bei Errichtungsvorhaben in Mehrparteienhäusern: gegebenenfalls MIETrechtliche Genehmigung nötig
- gilt für Klimaanlagen mit Außeneinheit (Split-Anlagen)
Wann darf die Klimaanlage her, wann nicht?
Im Grunde geht es bei Klimaanlagen in Mehrparteienhäusern also nur um das friedliche Auskommen beim Wohnen in direkter Nachbarschaft. So wie bei vielen anderen nachbarschaftlichen Konflikten ist es auch bei der Errichtung von Klimaanlagen schon zu mehreren Präzedenzfällen vor Gericht gekommen. Entschieden worden ist dabei immer individuell und daher recht unterschiedlich.
Grundsätzlich gilt es, die Interessen der anderen Wohnungseigentümer und -bewohner des Objekts nicht zu beeinträchtigen. Sich diesbezüglich abzusichern – durch schriftliche Einwilligung der Parteien – ist schon VOR Projektstart Pflicht. Ansonsten kann der Pflichtsünder für jegliche künftige Veränderung am Objekt von vornherein durch Klage gesperrt werden. Zustimmen müssen im Zweifelsfall aber nur die nachteilig Betroffenen.
Wie so oft bei nachbarschaftlichen Angelegenheiten ist die Errichtung einer Klimaanlage an einem Mehrparteienhaus und die Beurteilung, wie störend sie für einzelne Parteien der Mietwohngemeinschaft ist, Interpretationssache. Wer nach §14 des Wohnungseigentumsgesetzes von einer Klimaanlage nachteilig betroffen ist, ist auch in Gesetzessprache nicht klar definierbar.