Problematik
Gemeinsam mit dem Abwasser, das aus dem Haushalt durch den Gebrauch von Wasser anfällt, wird in die Kanalisation auch das aufgefangene Regenwasser mit eingeleitet. Das ist insbesondere bei Mischsystemen in der Kanalisation der Fall.
Dort werden unterschiedliche Abwasserarten eingeleitet:
- Niederschlagswasser vom Grundstück
- Niederschlagswasser von öffentlichen Bereichen (Plätze, Straßen)
- Schmutzwasser aus den Haushalten
Um die Menge des Abwassers gerecht zu vergebühren, muss aber berücksichtigt werden, dass der Anteil des Niederschlagswassers nicht vom Grundstücks- oder Hausbesitzer stammt. Je nachdem wie groß Dachflächen und andere versiegelte Flächen sind, kommen von jedem Grundstück unterschiedlich große Mengen an Niederschlagswasser in die Kanalisation. Daneben ist zu berücksichtigen, welcher Anteil des Niederschlagswassers vom Grundstück stammt, und welcher von öffentlichen Orten, wie Straßen oder öffentlichen Plätzen.
Pflicht der Gemeinden zur Beseitigung
Nach der aktuellen Rechtslage kommt in ganz Deutschland die Pflicht zur Abwasserbeseitigung den Gemeinden, und nicht mehr den Ländern zu. Die Gemeinde hat also dafür zu sorgen, dass das anfallende Abwasser vollständig beseitigt wird.
Wer die Kosten für Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen und Plätzen übernimmt, kann unterschiedlich sein – in der Regel sind es aber die Straßenbaulastträger.
Die Kosten für die Beseitigung des Abwassers von Grundstücken kommt aber ohne Ausnahme immer den Grundstückseigentümern zu. Die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung stammt nach dem Abwasserabgabengesetz immer von der Gemeinde.
Gerechte Berechnung
In einigen Gerichtsurteilen wurde festgestellt, dass eine einheitliche Abwassergebühr für die Grundstücksbesitzer nicht gerecht ist. Reine Schmutzwassereinleiter würden demnach genauso viel zahlen, wie jene Grundstückbesitzer, die zusätzlich eine große Menge Niederschlagswasser in die Kanalisation mit einleiten.
Bei Trennsystemen stellt sich dieses Problem im Grunde nicht, bei Mischsystemen in der Kanalisation aber sehr wohl.
Für eine gerechte Gebührenberechnung sollte der sogenannte Frischwassermaßstab sorgen: Das entnommene Wasser aus der Wasserleitung (und gegebenenfalls aus anderen auf dem Grundstück vorhandenen Wasserentnahmestellen, wie etwa Brunnen) dient als Bemessungsmaßstab für das Abwasser.
Nach aktueller Rechtslage ist das aber so nicht zulässig.
Aktuelle Rechtssprechung
Das Bundesverwaltungsgericht hat den (modifizierten) Frischwassermaßstab nur dort für zulässig erklärt, wo die Niederschlagswassermengen sehr gering sind. Nach der Erkenntnis der Verwaltungsrichter liegt Geringfügigkeit immer dann vor, wenn nicht mehr als 12 % des zu beseitigenden Abwassers Niederschlagswasser sind.
Ist der Anteil an Niederschlagswasser höher, besteht eine Verpflichtung zur Erhebung von getrennten Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser, die sogenannte gesplittete Abwassergebühr (GAG). Als Begründung dafür wird angeführt, dass die einheitliche Abwassergebühr gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenprinzip verstossem würde.
Um Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten für das Niederschlagswasser zu schaffen, wird hier die Größe der versiegelten Fläche als Maßstab für die Höhe der Niederschlagswassergebühr verwendet. Der höhere Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Luftbilderrfassung der versiegelten Flächen werden von einigen Institutionen aber kritisiert, da sie wiederum die Steuerzahler belasten.