Einbaukosten auf die Mieter umlegen?
Eine im Mietvertrag schriftlich niedergelegte Klausel vereinbart die Umlage sämtlicher umlagefähiger Nebenkosten auf den Mieter. Besteht eine solche Abmachung nicht, wird es mit der Umlage schwierig. Holen Sie sich rechtlichen Rat ein.
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) nennt Rauchmelder nicht explizit als umlagefähig, jedoch können diese als »sonstige Betriebskosten« unter § 2 eingeordnet werden.
Allerdings werden Anschaffung und Einbau als Maßnahmen gesehen, die den betriebsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gewährleisten. Darum sind diese Posten nicht umlagefähig. Anders sieht dies bei den Wartungskosten aus.
Sind Wartungskosten für den Rauchmelder umlagefähig?
Sowohl die Wartungskosten für Feuerlöscher und Sprinkleranlagen als auch für Rauchmelder sind umlagefähig. Die Prüfung auf Betriebsbereitschaft und -sicherheit steht regelmäßig einmal pro Jahr an.
Allerdings muss die Wartung im Fall der Rauchmelder nicht durch einen Fachmann durchgeführt werden, auch der Vermieter selbst darf kontrollieren. In vielen Bundesländern ist auch der Mieter für die Funktionskontrolle zuständig.
Juristisch ist derzeit noch ungeklärt, ob der Vermieter nicht in jedem Fall zumindest teilhaftbar für eine fehlende Wartung ist. Falls also Ihre Mieter die Geräte warten sollten, erinnern Sie sie besser schriftlich daran.
So funktioniert die Wartung eines Rauchmelders
- Testknopf drücken und auf Signalton warten
- bleibt der Signalton aus: Batterie wechseln
- noch immer kein Signalton: Gerät auswechseln oder reparieren
- erklingt der Signalton, ist das Gerät betriebsbereit
- Rauchmelder säubern, alle Öffnungen freihalten
- Umfeld prüfen: mind. 50 cm Abstand von Wänden und Schränken