Kleinfeuerungsanlagenverordnung
Alle Feuerstätten bis zu einer Nennwärmeleistung von 15 kW dürfen nur mit naturbelassenem Holz, Torfbriketts, Steinkohle oder Braunkohle befeuert werden.
Jegliches Holz, das lackiert, beschichtet oder mit Holzschutzmitteln geschützt wurde, darf nicht in diesen Anlagen verbrannt werden. Natürlich auch keine Spanplatten, da in diesen schließlich Leim enthalten ist.
Auch Papier und Pappe darf in der Kleinfeuerungsanlage nicht verbrannt werden, dazu zählen Kaminöfen, Küchenherde und offene Kamine.
Strafbares Handeln
Fehlerhaftes Betreiben einer Kleinfeuerungsanlage stellt ein strafbares Handeln dar. Die gesundheitsschädliche Luftverunreinigung ebenso wie die schadstoffbelastete Asche können andere Personen gesundheitlich in Mitleidenschaft ziehen.
So wird bei derartigem Heizverhalten im Mindestfall die Feuerstätte durch den Bezirksschornsteinfeger stillgelegt. Es können allerdings noch weitere strafrechtliche Maßnahmen eintreten.
Bestimmte Großanlagen dürfen Spanplatten verheizen
Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz dürfen erst ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW in einer Feuerstätte verbrannt werden. Doch auch dafür müssen bestimmte Auflagen erfüllt werden.
Eine Ausnahme stellen Betriebe der Holzverarbeitung dar, sie müssen aber auch für das Verbrennen ihrer Holzabfälle oft weitere spezielle Bedingungen erfüllen. Dazu zählt häufig eine gesonderte Luftzufuhr, die von den zuständigen Schornsteinfegern gefordert werden kann.
Möglicherweise erteilt er eine einmalige Ausnahmegenehmigung, wenn es sich um kleinere Mengen handelt. Allerdings sollten Sie seinen Anordnungen unbedingt folgen, wenn er dies nicht tut.