Kleinfeuerungsanlagenverordnung
Alle Feuerstätten bis zu einer Nennwärmeleistung von 15 kW dürfen nur mit naturbelassenem Holz, Torfbriketts, Stein- oder Braunkohle befeuert werden.
Jegliches Holz, das lackiert, beschichtet oder mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, darf in diesen Anlagen nicht verbrannt werden. Dementsprechend auch keine Spanplatten, da in diesen Leim enthalten ist.
Auch das Verbrennen von Papier und Pappe ist in Kleinfeuerungsanlagen, zu denen Kaminöfen, Küchenherde und offene Kamine zählen, nicht zulässig.
Strafbares Handeln
Fehlerhaftes Betreiben einer Kleinfeuerungsanlage stellt ein strafbares Handeln dar. Die gesundheitsschädliche Luftverunreinigung ebenso wie die schadstoffbelastete Asche können andere Personen gesundheitlich in Mitleidenschaft ziehen.
Ein derartiges Heizverhalten führt daher im Mindestfall zur Stilllegung der Feuerstätte durch den Bezirksschornsteinfeger. Es können allerdings weitere strafrechtliche Maßnahmen folgen.
Bestimmte Großanlagen dürfen Spanplatten verheizen
Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz dürfen erst ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW in einer Feuerstätte verbrannt werden. Doch auch hierfür müssen bestimmte Auflagen eingehalten werden.
Eine Ausnahme stellen holzverarbeitende Betriebe dar, diese müssen für das Verbrennen ihrer Holzabfälle jedoch oft weitere spezielle Bedingungen erfüllen. Dazu zählt häufig eine gesonderte Luftzufuhr, die von den zuständigen Schornsteinfegern gefordert werden kann.
Möglicherweise wird Ihnen eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn es sich um kleinere Mengen handelt. Erhalten Sie keine solche Erlaubnis, sollten Sie das Verfeuern jedoch unbedingt unterlassen.