Wann ist Spiegelfolie am Fenster erlaubt, wann nicht?
Fenster können im Sommer zu unbarmherzigen Hitze- und Blendungskanälen werden. Besonders kritisch sind solche mit großer Glasfläche, die nach Süden und Westen ausgerichtet sind. Ein Austausch der Scheibe durch Isolierglas oder des ganzen Fensters ist teuer und für Mieter auch eine eher zu aufwändige, mit dem Vermieter abzusprechende Renovierungsmaßnahme.
Spiegelfolie, auch unter der Bezeichnung Spionfolie bekannt, scheint hier eine praktische Alternative zu sein. Denn sie bringt einige Vorteile mit:
- einfache, schnelle Montage
- meist reversibel
- wirksamer Blend- und Hitzeschutz
- zusätzlicher Sichtschutz
Einschränkungen im Mietwohnverhältnis
Wer zur Miete wohnt, muss sich aber fragen, ob die Montage auch rechtens ist. Denn zumindest bei einer Außenfolie handelt es sich meist um eine maßgebliche Veränderung der Mietsache. Die Varianten für die Außenmontage benötigen nämlich häufig eine spezielle Abdichtung an den Rändern, um sie gegen Witterungseinflüsse resistent zu machen. Und diese Abdichtung ist, anders als die Klebefolie selbst, möglicherweise nicht mehr vollständig entfernbar. In dem Fall kann der Vermieter zu Recht die Anbringung verweigern, auch wenn im Mietvertrag kein ausdrückliches Verbot zur Montage von Isoliervorrichtungen formuliert ist.
Das BGB regelt in Sachen Modernisierung nichts, der §554 zur Duldung des Mieters von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter ist mittlerweile sogar aufgehoben worden. Der noch geltende §535 legt nur etwas vage fest, dass der Vermieter die Mietsache in einem Zustand zu erhalten hat, die dem vertragemäßigen Gebrauch entspricht.
Kurzum: die Anbringung von Außen-Spiegelfolie ist wegen der schwierigen Entfernbarkeit kritisch, aber eventuell durch Entgegenkommen Ihrerseits als Mieter – etwa indem Sie sich für die Kostenübernahme etwaiger Entfernungsmaßnahmen von Rückständen bereiterklären – mit dem Vermieter verhandelbar.
Eine Spiegelfolie für innen dürfte wegen ihrer normalerweise vollständigen Reversibilität für den Vermieter kein Problem sein. Es sei denn, das Gebäude steht unter Denkmalschutz.
Einschränkungen bei denkmalgeschützten Gebäuden
Denkmalgeschützte Gebäude dürfen in ihrer historischen Fassadenoptik nicht verändert werden. Stark getönte, spiegelnde Scheiben tun das aber. Da die Denkmalschutz-Gesetzgebung Ländersache ist, muss diesbezüglich bei der entsprechenden behördlichen Verwaltungsstelle nachgefragt werden. Ist eine Spiegelfolie nicht erlaubt, kommen immer noch transparente Sonnenschutzfolien in Frage.