Was eine Hausratversicherung generell versichert
Eine Hausratversicherung ist in erster Linie eine Versicherung für den Hausrat. Also für Besitztümer in Privathaushalten, genauer gesagt für privat genutzte, bewegliche Eigentümer des Versicherungsnehmers. Insofern handelt es sich um eine Sachversicherung. Das bedeutet, dass der Versicherer grundsätzlich den materiellen Wert der Gegenstände ersetzt, also die Kosten für einen wertgleichen Ersatz erstattet. Zu Hausrats-Gegenständen zählen zum Beispiel:
- Möbel
- Kleidung
- Elektrogeräte
- Werkzeuge
- Lebensmittel
Nach den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen wird der Wert dieser Besitztümer ersetzt, wenn sie durch folgende Gefahrenquellen beschädigt oder entwendet werden:
- Einbruchsdiebstahl
- Feuer
- Leitungswasser
- Sturm und Hagel
- Vandalismus
Neben der finanziellen wertensprechenden Erstattung beschädigter oder gestohlener Gegenstände übernimmt die Hausratversicherung auch die Kosten für notwendige Unannehmlichkeiten, die aus den Schäden entstehen, wie Aufräumarbeiten oder Hotelaufenthalte.
Zur Definition des versicherbaren Spektrums gehört auch der Versicherungsort. Dieser erstreckt sich neuerdings über die Wohnungsgrenzen hinaus. So sind nach aktuellen Versicherungsbedingungen auch zum gesamten Zuhause zugehörige Nutz- und Außenbereiche wie Garagen, gemeinschaftliche Waschkeller in Mehrfamilienhäusern, Balkone und Terrassen einbezogen. Diese Regelung gilt allerdings erst seit der Neufassung der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen aus dem Jahr 2010. Ob Sie einen Regulierungsanspruch haben, hängt also im Wesentlichen auch vom Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses ab.
Was kann bei einem Sturmschaden am Pavillon ersetzt werden?
Entsprechend dem oben erläuterten Umfang der Hausratversicherung sind Sturmschäden an einem auf der Terrasse stehenden Pavillon grundsätzlich ersatzfähig.
Ob ein Regulierungsanspruch besteht, hängt jedoch von einigen Einschränkungen ab. Zunächst ist zu klären, ob es sich um einen Sturmschaden am Pavillon selbst handelt. Dafür ist wiederum zu klären, ob es sich bei dem Pavillon um eine bauliche Errichtung und damit gegebenenfalls um einen Fall für die Gebäudeversicherung oder um ein Besitztum im Sinne eines Einrichtungsgegenstandes handelt. Ein Zeltpavillon mit einer Grundfläche von weniger als 75m2 zählt grundsätzlich zu den baugenehmigungsfreien „Fliegenden Bauten“ und dürfte dementsprechend auch aus Sicht der Hausratversicherung als bewegliches Nutzeigentum anzusehen sein. Insofern bestünde auch ein Erstattungsanspruch, wenn er durch einen Sturm zerstört wurde.
Ein fest installierter Pavillon mit Metall- oder Holzkonstruktion und gedecktem Dach hingegen ist eine bauliche Errichtung. Schäden an einem solchen Pavillon selbst können daher nicht von der Hausratversicherung ersetzt werden. Ist er jedoch direkt mit dem Wohnhaus verbunden, kann bei Sturmschäden ein Regulierungsanspruch auf sekundäre Schäden an Besitztümern bestehen, die sich zum Zeitpunkt des Sturms im Gebäude befanden. Also etwa durch heruntergerissene Dachschindeln beschädigte Möbel.