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Garten

Wer zahlt bei Sturmschaden am Pavillon?

Von Caroline Strauss | 19. Januar 2021
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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Caroline Strauss, “Wer zahlt bei Sturmschaden am Pavillon?”, Hausjournal.net, 19.01.2021, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 30.05.2023, https://www.hausjournal.net/sturmschaden-pavillon

Wenn ein Sturm den Pavillon im Garten beschädigt, ist das in vielfacher Weise ärgerlich. Abgesehen vom zeitweiligen Verlust des Ruheorts entstehen mitunter auch nicht unerhebliche Kosten für Reparaturen. In welchen Fällen eine Hausratversicherung dafür entschädigen kann, lesen Sie im Folgenden.

sturmschaden-pavillon
Ein Pavillon ist unter Umständen mit versichert
AUF EINEN BLICK
Wann übernimmt die Hausratversicherung einen Sturmschaden am Pavillon?
Bei Sturmschäden an einem Pavillon kommt es auf die Art des Pavillons an: Zelt-Pavillons mit weniger als 75m² Grundfläche können als bewegliches Nutzeigentum gelten und somit durch eine Hausratversicherung ersetzt werden. Fest installierte Pavillons hingegen zählen als bauliche Errichtungen und fallen nicht unter die Hausratversicherung.

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Was eine Hausratversicherung generell versichert

Eine Hausratversicherung ist in erster Linie eine Versicherung für Hausrat. Also für Besitztümer in Privathaushalten, genauer gesagt für privat genutzte, bewegliche Eigentümer des Versicherungsnehmers. Insofern handelt es sich um eine Sachversicherung. Das heißt, dass vom Versicherer grundsätzlich der materielle Wert von Gegenständen ersetzt wird, also die Kosten für einen wertentsprechenden Ersatz erstattet werden. Zu Hausrats-Gegenständen zählen zum Beispiel:

  • Möbel
  • Kleidung
  • Elektrogeräte
  • Werkzeuge
  • Lebensmittel

Gemäß der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen werden derartige Besitztümer in ihrem Wert ersetzt, wenn sie durch folgende Gefahrenquellen beschädigt oder entwendet werden:

  • Einbruchsdiebstahl
  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Sturm und Hagel
  • Vandalismus

Außer der finanziellen wertentsprechenden Erstattung beschädigter oder entwendeter Gegenstände übernimmt eine Hausratversicherung auch Kosten für notwendige Unannehmlichkeiten, die aus den Schäden entstehen wie etwa Aufräumarbeiten oder Hotelaufenthalte.

Zur Definition des versicherbaren Spektrums gehört auch der Versicherungsort. Der erstreckt sich neuerdings über die Wohnungsgrenzen hinaus. So sind nach aktuellen Versicherungsbedingungen auch zum gesamten Zuhause zugehörige Nutz- und Außenbereiche wie Garagen, gemeinschaftliche Waschkeller in Mehrfamilienhäusern, Balkone und Terrassen einbezogen. Diese Regelung ist allerdings erst seit der neuesten Fassung der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen aus dem Jahr 2010 gültig. Ob Sie Regulierungsanspruch haben, hängt also wesentlich auch vom Datum des Versicherungsabschlusses ab.

Was kann bei einem Sturmschaden am Pavillon ersetzt werden?

Entsprechend des oben erläuterten Geltungsbereichs von Hausratversicherungen können durch einen Sturm entstandene Schäden an einem auf der Terrasse stehenden Pavillon grundsätzlich ersetzt werden.

Ob Regulierungssanspruch besteht, hängt allerdings von einigen Einschränkungen ab. Zunächst einmal ist zu klären, ob es sich um einen Sturmschaden am Pavillon selbst handelt. Dafür ist wiederum zu definieren, ob der Pavillon eine bauliche Errichtung und damit gegebenenfalls ein Fall für die Gebäudeversicherung oder ein Besitztum im Sinne eines Einrichtungsgegenstandes ist. Ein Zelt-Pavillon mit einer kleineren Grundfläche als 75m2 zählt grundsätzlich zu den baugenehmigungsfreien „Fliegenden Bauten“ und dürfte entsprechend auch aus Hausratversicherungssicht als bewegliches Nutzeigentum gelten. Insofern bestünde auch Erstattungsanspruch, wenn ein Sturm ihn zerlegt hat.

Ein fest installierter Pavillon mit Metall- oder Holzkonstruktion und gedecktem Dach hingegen ist eine bauliche Errichtung. Schäden an einem solchen Pavillon selbst können also nicht von der Hausratversicherung erstattet werden. Ist er direkt mit dem Wohnhaus verbunden, kann bei Sturmbeschädigung aber Regulierungsanspruch auf sekundäre Schäden an Besitztümern bestehen, die sich zum Zeitpunkt des Sturms innerhalb des Gebäudes befanden. Also etwa durch heruntergerissene Dachschindeln beschädigte Möbel.

Artikelbild: CatherineLProd/Shutterstock

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