Übernimmt die Gebäudeversicherung Sturmschäden am Rollladen?
Rollläden gehören im Allgemeinen zu den versicherten Gebäudezubehören in einer Wohngebäudeversicherung und sind damit demzufolge gegen Sturmschäden versichert. Der Versicherer kann die Entschädigung allerdings verweigern, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Rollladen wegen nicht sachgemäßer akuter Sturmsicherung oder längerer mangelnder Pflege nicht sturmsicher war.
Zahlt die Gebäudeversicherung einen Sturmschaden am Rolladen?
Eine Wohngebäudeversicherung versichert im Allgemeinen das Wohngebäude des Versicherungsnehmers und Gebäudezubehör gegen drei jeweils definierte Gefahrenquellen. Diese sind, entweder zusammen oder einzeln buchbar, folgende:
- Feuer
- Leitungswasser
- Sturm und Hagel
Sturm gehört also zu den grundlegenden Risiken gängiger Wohngebäudeversicherungspolicen dazu – wobei Sturm von den meisten Versicherungsgesellschaften ab der Windstärke 8 (62-74 km/h) definiert wird. Rolläden ihrerseits gehören zum Gebäudezubehör dazu und sind damit mitversichert. Die Entschädigung für einen Sturmschaden am Rolladen ist also in der Tat grundsätzlich Sache der Wohngebäudeversicherung.
Voraussetzung eigene Sorgfaltspflicht
Um aber einen abgerissenen Rolladen ersetzt zu bekommen, müssen trotzdem noch ein paar weitere Bedingungen erfüllt sein. Zunächst einmal geht es dabei um die Sorgfaltspflicht seitens des Versicherten. So ist man als Versicherter dazu verpflichtet, gewisse Vorsichtsmaßnahmen bei einem herannahenden Sturm zu ergreifen, was dank des umfassenden und vielfach erreichbaren Vorhersageservices des Deutschen Wetterdienstes auch jedem möglich sein sollte.
Konkret bedeutet das etwa, dass Türen und Fenster geschlossen, draußen stehende Möbel gegen Herumgewirbeltwerden gesichert und auf lange Sicht auch Bäume regelmäßig auf eventuelle Sturzgefährdung geprüft werden müssen. Rolläden sollten entweder ganz hoch- oder ganz heruntergelassen werden. Außerdem sind sie dauerhaft instand zu halten.
Ist der Versicherte dieser Vorsorgepflicht nachgekommen, steht der Schadensregulierung nichts im Wege. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der Rolladen wegen nicht sachgemäßer akuter Sturmsicherung oder längerer mangelnder Pflege nicht sturmsicher war, könnte der Versicherer die Erstattungsleistung verweigern.
Schadensdokumentation erhöht Erstattungschancen
Um Anspruch auf eine Sacherstattung und die Instandsetzungsarbeiten zu haben (denn auch für zweiteres – egal, ob in Fremd- oder Eigenleistung vorgenommen – können Wohngebäudeversicherungen in Anspruch genommen werden), müssen Sie einige Dinge beachten.
Zum einen dürfen Sie mit der Schadensmeldung nicht länger als eine Woche in Verzug geraten. Zum anderen ist eine möglichst detaillierte Dokumentation des Schadens hilfreich – sowohl für Ihre Erstattungschancen, als auch für den Versicherer, der dadurch seine Leistung genauer kalkulieren kann. Fotos und schriftliche Bescheibungen können ein genaues Bild des Schadens liefern.
Zusammen mit einer eventuellen Sichtkontrolle (bei einem meist unerheblichen Kostenaufwand eines Rolladenschadens aber eher nicht nötig) kann dann mit dem Versicherer das Vorgehen der Instandsetzung genau besprochen und vertraglich festgehalten werden.