Entschädigungsmöglichkeiten für Sturmschaden am Gewächshaus
Die Pflanzenaufzucht in Gewächshäusern ist mit viel Arbeit und Erwartungen verknüpft – schließlich sind Gewächshäuser gerade für besonders empfindliche, vielleicht exotische Pflanzen da. Wenn ein Sturm so ein Gewächshaus zerlegt, ist für den Pflanzenkultivierer oft die Vergeblichkeit der ganzen Hege- und Pflegearbeit und der Verlust der Pflanzen leidvoller als der materielle Schaden am Gewächshaus.
Wie kann eine Versicherung eine solche Lage begradigen?
Dazu müssen zunächst einmal ein paar Abgrenzungen definiert werden. Denn was wie entschädigt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, vor allem von folgenden:
- Art/ Police der Versicherung
- Art des Schadens
- Ort des Gewächshauses
Welche Versicherung greift?
Für das Gewächshaus selbst ist in der Regel eine Wohngebäudeversicherung zuständig. Sie kommt generell für Schäden am Wohngebäude auf, grundsätzlich auch für solche, die durch Sturm und Hagel entstanden sind. Schäden an der Gewächshauserrichtung selbst – also abgerissene Dachelemente oder Gerüstteile – sind also Sache einer Gebäudeversicherung.
Allerdings behalten sich die meisten Versicherungsgesellschaften vor, Glasschäden in separate Klauseln auszulagern. Und weil fest installierte Gewächshäuser oft Wände und Dächer aus Glas haben, sind sie nur dann von der Gebäudeversicherung abgesichert, wenn eine Zusatzversicherung gegen Glasbruch abgeschlossen worden ist.
Für den Verlust von Pflanzen, der für Gärtner ja besonders schmerzhaft ist, kann eine Hausratversicherung aufkommen. Pflanzen gehören nämlich zum privat genutzten, beweglichen Eigentum, das nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbestimmungen grundsätzlich auch gegen Stum- und Hagelschäden abgesichert ist.
Ort des Gewächshauses ist relevant
Sowohl für die Gebäude-, als auch für die Hausratversicherung ist allerdings relevant, wo das Gewächshaus steht. In der Regel wird nur das Gewächshaus und/oder sein Inhalt abgesichert, das sich auf dem Grundstück befindet, auf dem auch das Wohnhaus steht. In dem Fall kann es als angegliedertes Gebäude gezählt werden. Wenn es allerdings nach Abschluss der Versicherung errichtet worden ist, muss es auch nachträglich versichert werden.
Für Gewächshäuser auf einer gepachteten Parzelle eines Kleingartenverbands müssen separate Versicherungen abgeschlossen werden, entweder gemeinschaftlich als Verein oder individuell als Einzelpächter.