Entschädigungsmöglichkeiten für Sturmschäden am Gewächshaus
Die Pflanzenaufzucht im Gewächshaus ist mit viel Arbeit und Erwartungen verbunden – schließlich sind Gewächshäuser gerade für besonders empfindliche, vielleicht exotische Pflanzen da. Wenn ein Sturm ein solches Gewächshaus zerstört, ist für den Gärtner die Vergeblichkeit der ganzen Hege- und Pflegearbeit und der Verlust der Pflanzen oft leidvoller als der materielle Schaden am Gewächshaus.
Wie kann eine Versicherung eine solche Lage begradigen?
Dazu müssen zunächst einmal ein paar Abgrenzungen definiert werden. Denn was wie entschädigt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Art/Police der Versicherung
- Art des Schadens
- Standort des Gewächshauses
Welche Versicherung greift?
Für das Gewächshaus selbst ist in der Regel eine Wohngebäudeversicherung zuständig. Sie kommt generell für Schäden am Wohngebäude auf, grundsätzlich auch für solche, die durch Sturm und Hagel entstanden sind. Schäden an der Gewächshauskonstruktion selbst, z.B. abgerissene Dachelemente oder Gerüstteile, sind daher Sache der Gebäudeversicherung.
Allerdings behalten sich die meisten Versicherungsgesellschaften vor, Glasschäden in separate Klauseln auszulagern. Und da fest installierte Gewächshäuser oft Wände und Dächer aus Glas haben, sind sie in der Gebäudeversicherung nur dann mitversichert, wenn eine Zusatzversicherung gegen Glasbruch abgeschlossen wurde.
Für den Verlust von Pflanzen, der für Gärtner ja besonders schmerzhaft ist, kann eine Hausratversicherung aufkommen. Denn Pflanzen gehören zum privat genutzten beweglichen Eigentum, das nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbestimmungen grundsätzlich auch gegen Sturm- und Hagelschäden abgesichert ist.
Standort des Gewächshauses ist relevant
Sowohl für die Gebäude- als auch für die Hausratversicherung ist es jedoch relevant, wo das Gewächshaus aufgestellt ist. In der Regel ist nur das Gewächshaus bzw. dessen Inhalt versichert, das sich auf dem Grundstück befindet, auf dem auch das Wohnhaus steht. In dem Fall kann es als angegliedertes Gebäude gezählt werden. Wurde es jedoch erst nach Abschluss der Versicherung errichtet, muss es nachträglich versichert werden.
Für Gewächshäuser, die auf einer Pachtparzelle eines Kleingartenverbandes stehen, müssen separate Versicherungen abgeschlossen werden, entweder gemeinsam als Verein oder individuell als Einzelpächter.