Grundlage ist Energieeinsparung
Die Heizkostenverordnung beruht auf dem Energieeinsparungsgesetz, das schon von 1976 stammt. Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung sollte zum Energiesparen beitragen. Das hat sich in der Praxis auch als richtig erwiesen.
Die Modernisierungen der Heizkostenverordnung berücksichtigen dabei auch stärker den Warmwasserverbrauch, der gerade in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen ist, und ebenfalls für den Gesamtenergieverbrauch relevant ist. Die Heizkostenverordnung und die EnEV gehen dabei also Hand in Hand.
Gültikgkeit der HeizkV
Die Heizkostenverordnung gilt für alle zentral geheizten Gebäude, egal mit welcher Art von Heizung sie betrieben werden – auch wenn es sich um Nahwärme, Fernwärme oder die Wärme aus einem BHKW handelt.
Die Kosten für Heizung und Warmwasser müssen dabei einheitlich entstanden sein, und auf eine Gruppe von Nutzern weiterverteilt werden müssen. Dann gilt die Heizkostenverordnung, und zwar vorrangig gegenüber jeder anderen Vereinbarung oder Klausel. Einzelne Bestimmungen der Heizkostenverordnung können auch durch den Mietvertrag nicht geändert oder ausgeschlossen werden.
Bei Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern kann der Mieter die Anwendung der HeizkV verlangen, wenn es für ihn vorteilhaft ist, sie gilt dort aber nicht automatisch. Dagegen müssen auch die Vermieter im sozialen Wohnungsbau (Genossenschaften) alle Vorschriften der HeizkV beachten, und sie gilt auch in Wohnungseigentümergemeinschaften uneingeschränkt.
Pflicht zur Verbrauchserfassung
Der Eigentümer des Gebäudes (oder der Vermieter) hat eine grundlegende Verpflichtung, den Verbrauch an Heizungswärme und Energie für die Warmwasserbereitung zu erfassen. Das heißt, es müssen auch entsprechend geeignete Anlagen zur Erfassung des Verbrauchs vorhanden und angeschlossen sein.
Gegen die Miete oder das Leasing solcher Erfassungsgeräte dürfen die Mieter übrigens Einspruch erheben, da ihnen dadurch höhere Kosten entstehen können. Sie können dann vom Vermieter fest angekaufte Geräte verlangen.
Eine Erfassung des Wärmeverbrauchs von Gemeinschaftsräumen wie Fluren, Treppen oder Kellern muss nicht erfolgen – zumindest solange diese Räume tatsächlich gemeinschaftlich genutzt werden. Räume mit hohem Energieverbrauch wie Saunen oder Schwimmbäder setzen jedoch eine Montage von Erfassungsgeräten zwingend voraus.
Möglichkeiten bei Nichteinhaltung der HeizkV
Hält sich der Vermieter nicht an die HkV, hat der Mieter das Recht zur Zivilklage vor dem Amtsgericht. In der Praxis wird ein Schiedsverfahren aber sicherlich die bessere Alternative, weil dafür weder ein Gericht noch Rechtsanwälte benötigt werden. Ein Schiedsverfahren anzurufen kann schon im Mietvertrag als Klausel vereinbart werden.
Weitere Vorgaben
Daneben regelt die HeizkV alle Vorgaben zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, weiterhin auch die Pflicht zur Verteilung der Kosten und die geltenden Schlüssel, sowie das Vorgehen bei Nutzerwechsel.
Für alle anderen Betriebskosten gelten die Betriebskosten Verordnung (BetrkV) und das BGB. Einzelne Punkte werden auch Mietvertrag im festgelegt.