Carports und Garagen und das Nachbarschaftsrecht
Ein Blick als Hausbesitzer auf das Grundstück, und schnell kommt man auf den Gedanken, dass man den ganzen Platz doch viel besser nutzen könnte. So beispielsweise, indem man auf die Garage oder den Carport einfach einen Balkon bzw. eine Dachterrasse setzt. Gerade von den Carport typischen Abmessungen würde dessen Dach den optimalen Balkon ergeben.
Die jeweilige Bauordnung ist einzuhalten
Allerdings ist den meisten Carports und Garagen gemeinsam, dass sie nahe oder unmittelbar zur Grundstücksgrenze stehen. Hier gelten aber ganz besondere Regeln ab einer bestimmten Grundstücksgrenznähe von unter 3 bis 2,5 m:
- bebaute Länge darf nicht mehr als 9 m betragen (in den meisten Bundesländern)
- bebaute Höhe darf 3 m nicht überschreiten
- Nutzungsbestimmung bei Carports und Garagen ist klar geregelt
- umbaute Fläche darf ein bestimmtes Volumen nicht überschreiten
Der Bebauungsplan gibt noch detaillierter Auskunft
Insbesondere ist hier aber wichtig, dass die Grenzbebauung Ländersache ist, also Bestandteil der jeweiligen Landesbauordnung des betreffenden Bundeslandes. Darüber hinaus kann aber auch der Bebauungsplan Aufschluss darüber geben, der wiederum von der zuständigen Kommune bestimmt wird (Kommune, Kreisverwaltung, Bezirksbauamt usw.).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass hier eher noch wesentlich schärfere Anforderungen angewandt werden, als es durch die jeweils gültige Landesbauordnung der Fall ist. Darüber hinaus ist aber auch der Nutzungszweck einer Garage oder eines Carports klar geregelt.
Nutzung als Balkon entspricht nicht der eigentlichen Carport-Nutzung
Die Nutzung eines Carports als Balkon oder Dachterrasse, also eines regelmäßig begehbaren Carports, fällt nicht darunter. Anders ausgedrückt: wollen Sie einen Carport lediglich auf Basis des Autounterstandes baurechtlich genehmigen lassen, schließt das eine Nutzung als Dachterrasse oder Carport-Balkon absolut nicht mit ein.
Bauhöhen werden ohnehin überschritten
Darüber hinaus ist die nicht genehmigte Nutzung schnell ersichtlich und besonders auffällig, da ja auch ein Geländer angebracht werden muss. Die meisten Carports sind hierzulande jedoch als Bausatz erhältlich, die wiederum exakt auf die Bestimmungen der Bauordnungen abgestimmt sind. Das heißt, die Höhe der Carports beträgt in der Regel 3 m.
Fatale Konsequenzen bei Balkon ohne Geländer
Würden Sie nun das Geländer auf dem Carport anbringen, wäre die Bauhöhe damit überschritten und schnell erkennbar. Andererseits darf ein Balkon oder eine Dachterrasse aber nicht ohne Absturzsicherung ausgeführt werden. Das wiederum bedeutet, dass Sie gegebenenfalls noch deutlich mehr Ärger als wegen eines Schwarzbaus bekommen könnten, wenn Sie vorsätzlich das leben anderer gefährden. Genau das ist gegeben, wenn Sie einen Balkon oder eine Dachterrasse oder ausreichende Sturzsicherung besitzen.
Ihr Nachbar wird meist zustimmen müssen
Letztendlich heißt das, Sie müssen sich von Ihrem Nachbarn bzw. Ihren Nachbarn die entsprechenden Einverständniserklärungen schriftlich erteilen lassen. Ob die Nachbarn jedoch ihrerseits zustimmen, dass Sie auf 3 m Höhe direkt an ihrer Grundstücksgrenze eine Dachterrasse vor die Nase gesetzt kommen, die es Ihnen gestattet, sie genauestens zu beobachten, dürfte angezweifelt werden. Genau deshalb gibt es ja das Nachbarschaftsrecht in dieser Form.