Braucht man für eine Photovoltaik-Anlage eine Baugenehmigung?
Für Photovoltaik-Anlagen auf Dächern gilt im Allgemeinen eine sogenannte „schlichte Genehmigungsfreiheit“. Das bedeutet, dass für eine direkte Anbringung auf dem Dach (ohne Aufständerung) meist keine eigene Baugenehmigung erforderlich ist. Trotzdem ist der für den Bau Verantwortliche natürlich dazu verpflichtet, grundsätzlich alle Pflichten des Baurechts einzuhalten und auch für die Sicherheit der Anlage zu sorgen. Ausnahmen von der schlichten Genehmigungsfreiheit für Photovoltaik-Anlagen können in den folgenden Fällen zum Tragen kommen:
- bei Überkopfverglasungen
- in Ortsteilen mit besonderen Vorgaben durch den Bebauungsplan oder die Gestaltungssatzung
- in Gebieten mit „Ensembleschutz“ oder an Gebäuden mit Denkmalschutzstatus
Im Zweifel kann es nicht schaden, vor dem Beginn aller Planungen zunächst kurz bei der zuständigen Baubehörde nachzufragen.
Manchmal kommt es durchaus auf die Größe an
Auf dem Flachdach einer Garage können Solaranlagen unter Umständen so platziert werden, dass sie von der Straße aus kaum sichtbar sind. Für die rechtliche Beurteilung sind aber oft andere Werte wie zum Beispiel die Engpassleistung wichtig. Bis zu einer Anlagenleistung von 10 kWp kann eine Solaranlage für den Eigenverbrauch genutzt werden, ohne dass dafür EEG-Umlage gezahlt werden muss.
Bundesnetzagentur und Finanzamt
Bei der Planung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Garage geht es unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht allein um die Frage nach der Notwendigkeit einer Baugenehmigung. Wenn es sich nicht um ein sogenanntes „Balkonmodul“ handelt, muss auch eine an sich private, jedoch an das Netz angeschlossene Solaranlage an die Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Darüber hinaus muss eine Solaranlage mitunter auch dem Finanzamt gemeldet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der erzeugte Strom zum Beispiel vom Vermieter den Mietern gegen Entgelt „überlassen“ wird.
Ästhetische Vorlieben von Nachbarn und der Denkmalschutz
An der ästhetischen Bewertung von Solaranlagen scheiden sich wie bei den Windrädern immer wieder die Geister. Gut möglich, dass Ihre Nachbarn ein Problem damit haben, von ihren Fenstern in höheren Stockwerken auf eine Solaranlage auf Ihrem Garagendach zu blicken. Das bedeutet aber nicht, dass aus dieser subjektiven Wahrnehmung automatisch ein Einspruchsrecht gegen eine solche Anlage erwächst.
Weitere Probleme kann mitunter der Denkmalschutz ergeben. Dafür muss das unter Denkmalschutz stehende Gebäude noch nicht einmal besonders nah an Ihrer Garage stehen oder auf dem gleichen Grundstück stehen. So gab es schon Fälle, in denen die Errichtung einer Solaranlage aufgrund denkmalschutzrechtlicher Bedenken untersagt wurde, weil sich Behörden auf den sogenannten „Ensembleschutz“ rund um eine historische Kirche berufen haben. Die tatsächliche juristische Sachlage wird in solchen Streitfällen stets im Einzelfall zu klären sein – notfalls per Gerichtsentscheid.