Verwaltungsgerichtsentscheidungen
Die übliche Begründung der Gerichte, wenn es um die Genehmigungspflicht geht, wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Eine ebenerdig liegende Terrasse kann eventuell noch als „unbedeutende bauliche Anlage“ angesehen werden, eine Dachterrasse aber keinesfalls. Als „nicht unbedeutende bauliche Anlage“ ist die Dachterrasse damit aber auf jeden Fall genehmigungspflicht. Es würden dadurch, so das VG weiter, bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich relevante Auswirkungen entstehen. Eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Thüringen kommt zum gleichen Ergebnis.
Im vorliegenden Fall ging es übrigens um eine Dachterrasse auf einem Garagendach – also nur eine zusätzliche Nutzung einer schon vorhandenen Garage. Auch in diesem Fall entsteht, wenn man der Begründung des VG folgt, in jedem Fall immer eine Genehmigungspflicht. Ähnlich werden das wahrscheinlich auch alle anderen Gerichte sehen, die Baubehörden ohnehin.
Folgen eines Schwarzbaus
Das Errichten einer baulichen Anlage ohne Genehmigung wird als „Schwarzbau“ angesehen, wenn für die bauliche Anlage eigentlich eine Genehmigung verpflichtend wäre.
Die Folgen eines Schwarzbaus können durchaus schmerzhaft sein:
- Nachgenehmigungspflicht und Bußgeld (wenn die Dachterrasse in ihrer Form genehmigungsfähig ist)
- Stoppen des Baufortschritts
- Verpflichtung zum Abriss / Rückbau
- Schadenersatzforderungen im Falle dass durch die unsachgemäße Errichtung andere zu Schaden gekommen sind
Ein Schwarzbau lohnt sich in diesem Fall auch für einen selbst nicht. Beim Errichten einer Dachterrasse muss eine ausreichende Tragfähigkeit eines Flachdachs gegeben sein (250 kg/m² gelten schon als durchschnittlicher Wert), ansonsten ist die Stabilität des Dachs gefährdet.
Beim Dachausschnitt im Steildach kann durch unsachgemäßes Entfernen einzelner Dachteile auch die Stabilität der gesamten Dachkonstruktion gefährdet sein. Zudem muss sicher gestellt sein, dass der Dachausschnitt auch eine ausreichende Tragfähigkeit für die Terrassenkonstruktion aufweist. Ansonsten besteht ein hohes Risiko für die Stabiltät des gesamten Gebäudes.
Nachbarrechtliche Folgen
Auch aus dem Nachbarrecht können sich Probleme ergeben. So müssen zum Beispiel die geforderten Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Nachbarn dürfen keine Nachteile aus dem Bau der Dachterrasse entstehen.