Welche Regeln gelten für eine Terrasse außerhalb vom Baufenster?
Bei der Planung einer Terrasse auf einer Grundstücksfläche stehen zwei flächenrelevante Vorschriften im Mittelpunkt:
- Die Baugrenze und deren Überschreitung
- Der Abstand zur Grundstücksgrenze
Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Terrasse überdacht wird, als Nebenanlage verfahrensfrei ist und ebenerdig oder erhöht konstruiert wird. Bestimmte bauliche Maßnahmen wie eine Einhausung oder eine Unterkellerung können dazu führen, dass nach der bauordnungsrechtlichen Nebenanlage ein Gebäudeteil wird. Mit einer Bauvoranfrage beim Bauamt können die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung geklärt werden.
Welchen Abstand braucht eine Terrasse außerhalb vom Baufenster?
Die Baugrenze bezeichnet die Fläche des Grundstücks, die überbaut werden darf. Maßgeblich sind die blauen Linien im Bebauungsplan, die in der Regel auch den Abstand zur Grundstücksgrenze berücksichtigen. Es gibt Fälle, in denen näher an der Grundstücksgrenze gebaut werden darf, als die Baugrenze vorsieht. Die Überschreitung der Baugrenze wird von den Baubehörden eher genehmigt als die Unterschreitung des Abstands der Terrasse zur Grundstücksgrenze. In den meisten Landesbauordnungen ist ein Abstand von bis zu 2,50 Meter zulässig.
Muss der Nachbar die Terrasse außerhalb vom Baufenster billigen?
Solange der nachbarrechtliche Mindestabstand nicht unterschritten wird, ist allein die Festsetzung und Genehmigung durch die Baubehörde maßgeblich. Grundsätzlich kann der Nachbar bei Überschreitung der Baugrenze eine Anfechtungsklage erheben, die aber in den seltensten Fällen positiv beschieden wird.
Darf die Terrasse außerhalb vom Baufenster ein Dach haben?
Da eine Überdachung in Grenzbebauung auf das Nachbargrundstück einwirkt, ist der Einzelfall entscheidend. Überdachungen werden in der Bauordnung nicht explizit erwähnt. Dies hat zur Folge, dass die Baubehörde der Regelung für die Terrasse selbst folgt. Es kann jedoch zu einer Rechtskollision kommen, wenn die Überdachung gegen andere Vorschriften verstößt. Aus der vermeintlichen Verfahrensfreiheit einer Nebenanlage kann eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage werden. Wird sie als Nicht-Nebenanlage beantragt, kann sie trotzdem oder überhaupt genehmigt werden.