Wie kann eine Fensterscheibe reißen?
Die Ursachen für eine gerissene Fensterscheibe können relativ vielfältig sein. Die direkteste und nachvollziehbarste ist äußere Gewalteinwirkung durch fliegende Bälle oder mutwillige Zerstörung. Aber nicht selten reißen Fensterscheiben auch von selbst. Verantwortlich sind dann meist physikalische Kräfte, die zu Spannungen im Material führen. Möglich ist das etwa bei:
- größeren, akuten Temperaturunterschieden
- fehlerhafter Einbau
- Materialfehler
Vor allem bei extremen Witterungsbedingungen, insbesondere bei harschen Temperaturen, können Scheiben durch thermische Spannungen reißen. Kritisch wird es etwa, wenn auf sehr kalte Nachttemperaturen intensive Sonneneinstrahlung folgt oder bei großer Hitze im Hochsommer eine Klimaanlage von innen einen lokalen Temperaturunterschied erzeugt.
Unsorgfältiges Einsetzen der Scheibe in den Rahmenfalz und/oder Materialfehler des Fensterglases können solche Risse ohne erkennbare Fremdeinwirkung begünstigen.
Wer kommt bei einem Mietverhältnis für den Schaden auf?
Eine kaputte Fensterscheibe sollte für angenehmes Wohnen möglichst bald repariert bzw. ausgetauscht werden. In einem Mietverhältnis ist die Frage nach der Verantwortlichkeit für Organisation und Kosten zuweilen eine heikle Angelegenheit und nicht unbedingt leicht zu beantworten. Wie bei vielen Rechtsfragen gibt es immer einen großen Auslegungs- und Beurteilungsspielraum, je nach individuellem Fall.
Allgemein gilt im Groben: Sofern die Fensterscheibe im Rahmen eines normalen Mietobjektgebrauchs (ein gewisser Verschleiß ist darin schließlich inbegriffen) gerissen ist, hat sich der Vermieter um die Reparatur zu kümmern. Lohnenswert für ihn kann dann eine Glasversicherung sein, die Brüche durch höhere Mächte (Witterung) abdeckt. Eine Hausratsversicherung greift in dem Fall nicht.
Wenn die Ursache für den Riss unklar ist, kann es kompliziert werden. Beweise sind für die Feststellung der Verantwortlichkeit unabdingbar. Können Mieter nachweisen, dass die Scheibe ohne ihr Zutun gerissen ist, wird in der Regel der Vermieter zur Verantwortung gezogen. Kommen die Mieter in Beweisnot, kann der Vermieter gegebenenfalls im Rahmen einer Beweislastumkehr versuchen, sich von der Haftung zu befreien. In verschiedenen gerichtlichen Präzedenzfällen ist immer wieder unterschiedlich entschieden worden.