Welche Strafe erwartet den, der einen Grenzstein entfernt?
Ein Grenzstein ist keine willkürliche und vor allem keine private Sache, sondern hat einen höchst amtlichen und historischen Hintergrund. Er markiert die Grenzen des öffentlichen Liegenschaftskatasters und wird nach verantwortungsvoller ingenieurtechnischer Vermessung gesetzt, deren Genauigkeit im Zentimeterbereich liegt. Befugt für die Setzung, Veränderung und Entfernung sind deshalb auch nur folgende Instanzen:
- Landesvermessungsämter
- untere Vermessungsbehörden
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Flurbereinigungsbehörden
Weil die Vermessung und die darauf basierende Setzung von Grenzsteinen so viel Verantwortung und genaue Ingenieursarbeit verlangt, sind mit der Sache auch hohe Kosten verbunden. Eine Grundstücksaufmessung, die bei Gebäudeerrichtungen Pflicht ist, eine Grundstückszerlegungsmessung oder eine Vermessung zur Grenzsteinwiederherstellung kostet meist um die 600 bis 800 Euro.
Das erscheint erst mal ganz schön teuer. Noch teurer kann es allerdings werden, wenn man sich unbefugtermaßen an einem Grenzstein vergreift, also ihn entfernt, unkenntlich macht oder versetzt. Hier können laut § 274 des Strafgesetzbuchs über Urkundenunterdrückung und Veränderung einer Grenzbezeichnung folgende Strafen drohen:
- Geldbuße
- Freiheitsstrafe
Geldbußen sind für den, der einen Grenzstein entfernt, auf jeden Fall zu erwarten. Die Höhe ist je nach Tatbestand und Bundesland anders, beläuft sich aber in der Regel mindestens im vierstelligen Bereich. Hinzugerechnet werden müssen außerdem die Kosten für die nötigen Wiederherstellungsvermessungen durch eine befugte Behörde. Noch teurer wird es, wenn ein Nachbar gegen den Grenzssteinsünder bezüglich der Grundstücksrechtsverletzung klagt. Nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Prozesskosten können dann noch dazukommen. So kann das Ganze letztlich in den fünfstelligen Bereich steigen.
Außerdem kann das Entfernen oder Beschädigen eines Grenzsteins in bestimmten Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Insbesondere dann, wenn eine niederträchtige Absicht hinter dem Vergehen steckt, also die mutwillige Schädigung eines anderen. Laut Strafgesetzbuch kann eine solche Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre betragen.
So unscheinbar ein Grenzstein auch erscheinen mag – seine Verletzung kann unheimlich viele Kosten und Ärgernisse verursachen. Reden mit Nachbarn und Katasteramt lohnt sich also allemal!