Die Fläche der Grenzbebauung ist definiert
Als Grenzbebauung wir jede bauliche Anlage gewertet, die sich der Grundstücksgrenze um mehr als drei Meter annähert. Dieser Abstand bleibt bestehen, auch wenn sich durch die Höhe und den Berechnungsschlüssel der vorgeschriebene Mindestabstand eines Hauptwohngebäudes erhöht.
Wird beispielsweise eine Terrasse mit einer Tiefe von zwei Metern an ein fünf Meter von der Grundstücksgrenze entferntes Wohngebäude gebaut, handelt es sich nicht um Grenzbebauung. Für kleine Nebenanlagen wie genehmigungsfreie Gartenhäuschen, Schuppen und dergleichen reduziert sich der Mindestabstand meist.
Bedingungen für die Grenzbebauung
Während abgesehen von Verbotszonen für das Bebauen des Grundstücks mit jeglichen baulichen Anlagen die Standortwahl jenseits der Grenzbebauung nahezu uneingeschränkt möglich ist, unterliegt Grenzbebauung unterschiedlichen Regeln und Vorgaben.
Folgende Einschränkungen und Erlaubnisse müssen beachtet werden:
- Der örtliche Bebauungsplan (in dem auch Verbotszonen definiert sind)
- Das Nachbarschaftsrecht
- Die Zustimmung des Nachbarn/link]
Die Auswahl des Standorts kann auf kleineren Grundstücken wie beispielsweise in Wohnsiedlungen mit [link u=reihenhaus-grenzbebauung]Reihenhäusern fast immer zu einer Grenzbebauung führen. Sind ein Reihenhaus und der sich daran anschließende Garten sechs Meter breit, gibt es keine Fläche, die nicht als Grenzbebauung ausgeführt werden muss.
Längen und Höhen der Grenzbebauung
Anders als für das Hauptgebäude gibt es für kleinere Bauwerke keine nach Formel berechneten Abstandsflächen. Sie müssen allerdings zwei Maximalmaße einhalten:
1. Die Höhe darf drei Meter nicht übersteigen
2. Parallel zur Grundstücksgrenze darf die bauliche Anlage als Grenzbebauung nicht mehr als acht Meter Länge (in manchen Fällen bis zu 15 Metern) betragen
Trotzdem gelten Mindestabstände, die in den jeweiligen Landesbauordnungen, den Bebauungsplänen und dem Nachbarschaftsrecht festgelegt sind. Hier definiert sich auch, wann die Zustimmung des Nachbarn vorliegen muss. Wird eine Baugenehmigung erforderlich, fragt die zuständige Baubehörde automatisch beim Nachbarn nach. Reagiert dieser in einer Frist von vier Wochen nicht, wird die Baugenehmigung erteilt. Die bauliche Anlage gilt dann als geduldet.
Sonderfälle Carport, Garage und geteilte Gebäudewand
Die lokalen und regionalen Regeln für Carports und Garagen weichen in sehr unterschiedlichem Maße von den Vorgaben für alle anderen baulichen Anlagen ab. Im Allgemeinen sind die Grenzbebauungsbestimmungen wesentlich lockerer gefasst, da bei der dichten Bebauung insbesondere in städtischen Regionen der Bedarf an Stellplätze für Fahrzeuge in der Priorität hoch gewichtet wird.
Bauen auf der Grundstücksgrenze
Hat ein Nachbar das Einverständnis erklärt, dass der andere Anrainer bis an die Grundstücksgrenze bauen darf, erwirbt er automatisch das Recht, diese bauliche Anlage zu „kontern“. Er darf in gleicher Weise von seiner Grundstücksseite anbauen, muss aber Anforderungen des Brandschutzes erfüllen.