Behörden, Nachbarn und Ungenauigkeiten
Toleranz ist neben Respekt und Rücksichtnahme der beste Ratgeber, wenn es um ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis geht. Leider kommt es immer wieder zu Konflikten an der Grundstücksgrenze, die bis zu verhärteten Fronten führen. Dann wird schnell eine Grenzbebauung zum Streitobjekt und auch die geringste Abweichung von einer Regel zum Grund, Schritte bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung einzuleiten.
Wenn es um vermessungstechnische Toleranzen geht, sind zwei Szenarien denkbar:
1. Der Abstand einer Grenzbebauung wurde von einem Nachbarn nicht millimetergenau eingehalten.
2. Die genaue Linie der Grundstücksgrenze weicht von dem Grundbuch- und Katastereintrag ab oder ist nicht (mehr) bekannt.
Es gibt zwei Instanzen, die Änderungen verlangen können. Wurde eine Grenzbebauung ohne die Zustimmung des Nachbarn ausgeführt, kann er eine Korrektur beziehungsweise einen Rückbau verlangen. Wenn bei Nach- oder Neuvermessung Verstöße gegen geltendes Recht festgestellt werden, kann behördlicherseits eine Anpassung verlangt werden.
Beilegung von Konflikten durch Kulanzeinigungen
Generell und übergeordnet gilt, dass bei einer Grenzbebauung an der Grundstücksgrenze von allen Seiten das millimetergenaue Maß verlangt werden kann. Einen Rechtsanspruch auf Toleranz gibt es nicht. Nachgeordnet können aber in den Instanzen, die zur Konfliktbeilegung angerufen werden, Kulanzen und Verhältnismäßigkeit angeführt werden. Möglich sind:
- Grenzverhandlungen mit den Nachbarn, dem Vermesser und einem zuständigen Vertreter der Kommune oder Stadt
- Privatrechtliche Gerichtsverhandlung zwischen den Nachbarn
- Öffentlichkeitsrechtliche Gerichtsverhandlung zwischen Behörde und Eigentümer
In der praktischen Auseinandersetzung werden Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, Bestandsschutzaspekte, Lage der Grundstücke, Umfang des Überbaus und Verhältnismäßigkeit individuell berücksichtigt. Im Ergebnis werden von Behörde, Mediator, Schiedsmann oder Richter Kulanzeinigungen vorgeschlagen. Praktisch handelt es sich um Bagatellbereiche, die sich im einstelligen Zentimeterbereich befinden.