Darf die Tür im Mehrfamilienhaus abgeschlossen werden?
Ein eindeutiges Gesetz, was dies regelt, gibt es nicht. Es gibt also weder eine Pflicht, die Tür nachts abzuschließen, noch ist dies eindeutig verboten. Allerdings gibt es mehrere Referenzurteile zum Thema, welche tendenziell in eine Richtung gehen. So entschieden Gerichte bereits mehrmals, dass das nächtliche Abschließen nicht erlaubt sei. Begründet wird dies damit, dass die abgeschlossene Tür bei einem nächtlichen Brand zur tödlichen Falle werden könnte – dann, wenn die Bewohner bei ihrer Flucht vergessen, den Schlüssel mitzunehmen.
Es gibt allerdings auch ein häufig zitiertes Urteil, welches die Sache genau anders sieht. Das Amtsgericht Hannover entschied 2007, dass es sich um einen Interessenskonflikt handele, den der Hauseigentümer in seinem Sinne entscheiden müsse. Das Verschließen der Tür würde die Bewohner vor Einbruch schützen, das Offenlassen vor Brand. Beides sei legitim und der Besitzer müsse diese Interessen gegeneinander aufwiegen.
Gibt es Alternativen zum Abschließen der Tür?
Experten empfehlen allgemein, die Tür fernab der rechtlichen Lage nachts nicht abzuschließen. Alternativ dazu gibt es die folgenden Möglichkeiten:
- ein Panikschloss, welches sich auch im abgeschlossenen Zustand von innen öffnen lässt,
- ein automatisch verriegelndes Schloss, welches sich beim Zufallen selbst verriegelt aber von innen weiterhin ohne Schlüssel geöffnet werden kann,
- ein elektronisches Schließsystem, welches die Bewohner leicht hinaus und die Feuerwehr leicht hineinlässt.
Und wenn der Vermieter das Abschließen vorgibt?
Obwohl rechtlich das Abschließen in den meisten Fällen gekippt wurde, kann der Mietvertrag oder die Hausordnung vorgeben, dass die Tür im Mietshaus nachts verschlossen wird. Mieter sollten sich nicht darüber hinwegsetzen, auch, wenn dadurch die Funktionalität des Notausgangs nicht mehr voll gegeben ist. Denn Gerichtsurteile haben auch schon mehrfach bestätigt, dass es dem Vermieter obliegt, hierzu Vorgaben zu machen. Wollen Sie dagegen vorgehen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. In zweiter Instanz bleibt nur der Rechtsweg.