Diese Punkte betreffen Vorschriften zum Bodenablauf der Garage
Zu Punkten wie Tiefe, Position oder Größe eines Abflusses in der Garage macht der Gesetzgeber keine Vorschriften. Auch ist ein solcher nicht verpflichtend. Vorschriften beziehen sich vor allem auf die folgenden Punkte:
- Art des Ablaufs,
- Filterung des ablaufenden Wassers,
- Neigung des Garagenbodens zum Ablauf.
Vorschriften zur Art des Ablaufs
Am undurchsichtigsten sind für die meisten Bauherren die Vorschriften zur Art des Ablaufs. Denn vielerorts ist der Bodenablauf in der Garage eigentlich nicht erlaubt. Soll er dennoch verbaut werden, wird dies mit verschiedenen Auflagen versehen. Meistens stehen dabei die Art des Abflusses und dessen Fähigkeit, Wasser zu filtern, im Fokus.
Was für Sie gilt, muss die zuständige Baubehörde individuell unter Beachtung aller relevanten Faktoren entscheiden. Dabei spielen Aspekte wie die Größe der Garage und die Lage des Grundstücks eine Rolle. Meist wird Ihnen auferlegt werden, statt eines einfachen Bodenablaufs eine der folgenden Optionen zu installieren:
- Totschacht,
- Bodenablauf mit Ölabscheider,
- Bodenablauf mit Geruchsverschluss,
- Bodenablauf mit Tauchbogen.
Unter einem Totschacht versteht man einen Ablauf, der nicht zur Kanalisation führt. Meist wird das Wasser über eine Bodenablaufrinne in diesen eingeleitet und sammelt sich dort. Hin und wieder muss das belastete Wasser entsprechend der örtlichen Vorschriften entsorgt werden. Häufig wird aber auch die Installation eines Ölabscheiders zur Bedingung gemacht. Dieser kann als Tauchbogen installiert werden, sodass gleichzeitig ein effizienter Geruchsverschluss geschaffen wird.
Vorschriften zur Bodenneigung
Eindeutiger sind die Vorschriften zur Bodenneigung. Denn die Vorschriften zum Abfluss machen nur dann Sinn, wenn die Garage nicht über die Torseite entwässert wird. Daher muss der Garagenboden eine Neigung gegen den Ablauf oder Totschacht aufweisen, damit das Wasser dort sicher gesammelt oder abgeleitet werden kann.