Unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern
Die baurechtlichen Bestimmungen in den verschiedenen Bundesländern unterscheiden sich mitunter relativ stark voneinander. Allerdings fallen Kleingaragen mit einer Grundfläche bis etwa 100 Quadratmetern in den meisten Fällen in einen Bereich, für den gewissermaßen ein „privilegierter“ Status für die Errichtung einer Garage gilt.
Grundsätzlich kann beim Baurecht zwischen den folgenden Kategorien unterschieden werden:
- wesentliche Änderungen an der Bausubstanz
- genehmigungsfreie Baumaßnahmen
- verfahrensfreie Baumaßnahmen
Eine Dachsanierung im Sinne einer bloßen Erneuerung des Garagendachs aus dem gleichen Material sollte prinzipiell in allen Bundesländern als verfahrensfreie Baumaßnahme angesehen werden. Wenn Sie in dieser Frage aber auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie die Baumaßnahme dem örtlich zuständigen Bauamt formlos anzeigen und sich somit rechtlich jedenfalls auf sicherem Boden bewegen.
Neue Dachform: möglicher Verstoß gegen den Bebauungsplan
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass manche Menschen eine Garage mit Flachdach und Abdichtung aus Teerpappe nicht unbedingt als eine ästhetische Bereicherung ihres Grundstücks empfinden. Immerhin gibt es heutzutage zahlreiche Möglichkeiten, ein Garagendach anders zu gestalten:
- mit einer Dachbegrünung
- mit einem Sattel- oder Pultdach
- mit einer Solaranlage
In diesen Fällen ist die zentrale Frage womöglich gar nicht die Frage, ob für die geplante Baumaßnahme eine Baugenehmigung nötig ist oder nicht. Sie sollten vielmehr zunächst mit der Baubehörde klären, ob eine solche Umgestaltung im Zuge der Dacherneuerung überhaupt innerhalb der Möglichkeiten des jeweiligen Bebauungsplans liegt.
Vorsicht bei Nutzungsänderungen
Die Errichtung von Garagen unterliegt nur solange vereinfachten baurechtlichen Bestimmungen, solange die Garage auch wirklich hauptsächlich als Abstellort für ein Fahrzeug genutzt wird.
Wenn Sie im Zuge einer Dacherneuerung einen Umbau des Garagendachs zur begehbaren Dachterrasse mit Zaun planen, so stellt dies in jedem Fall eine deutliche Nutzungsänderung dar. Dies bedeutet, dass beispielsweise auch die genehmigungsfreie Errichtung der Garage ohne Abstand zur Grundstücksgrenze obsolet werden kann.
Umbaumaßnahmen dieser Art sollten daher stets im Vorhinein mit der Baubehörde besprochen werden. Werden Umbauten dieser Art ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt, kann im schlimmsten Fall sogar ein Abrissbescheid für die „zweckentfremdete“ Garage drohen.