Geltungsbereich der Vorschrift
Für sogenannte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ gilt die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Sie enthält alle geltenden Abgasgrenzwerte, innerhalb derer Feuerungsanlagen betrieben werden dürfen, aber auch einige allgemeine Vorschriften für den Betrieb.
Einzelne Vorschriften sind dabei für Geräte unter 15 kW Nennleistung und darüber jeweils unterschiedlich. Das muss im Einzelfall beachtet werden. Bei allen Holzvergasern kann die Leistungsangabe des Geräts über die Unterlagen vom Hersteller erfahren werden.
Abgaswerte und Mindestwirkungsgrade
Die Bundesimmissionsschutzverordnung sieht eine Senkung der maximal zulässigen Abgaswerte in zwei Stufen vor. Die zweite Stufe wird mit 1. 1. 2017 in Kraft treten, gilt dann aber nur für Geräte, die ab diesem Zeitpunkt neu aufgestellt wurden. Für Geräte, die zuvor installiert wurden, gelten noch die Grenzwerte der Stufe 1.
Die Grenzwerte betreffen folgende Bereiche:
- den Ausstoß von Kohlenmonoxid
- den Ausstoß von Feinstaub
- den Mindeswirkungsgrad einer Anlage
Anlagen, die den geltenden Grenzwerten nicht gerecht werden, müssen entweder mit Filtern nachgerüstet oder nach Auslaufen einer Übergangsfrist außer Betrieb genommen werden.
Wo die Anbringung eines Filters notwendig ist, muss man mit Kosten von rund 200 bis 500 EUR rechnen. Diese Kosten muss man selbst tragen.
Übergangsfristen
Für alle älteren Anlagen sind recht moderate Übergangsfristen vorgesehen. Viele Kessel dürfen also durchaus noch für eine Zeitlang weiter betrieben werden. Die Filternachrüstung ist nur dann erforderlich, wenn ein Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte nicht bis spätestens 31. 12. 2014 erfolgt ist.
Alternativ kann statt der Nachrüstung aber auch der Kessel durch eine emissionsärmere Heizung ersetzt werden. Wann die Übergangsfrist für einzelne Anlagen endet, legt der Schornsteinfeger fest.
Alte Heizungsanlagen vor 1994
Für alte Heizungsanlagen, die vor 1994 errichtet wurden, ist die Übergangsfrist mit 1. 1. 2015 bereits abgelaufen. In der Regel betrifft das aber keine Holzvergaseranlagen.
Neue Grenzwerte ab 2017
Auch für Holzvergaser gelten neue Grenzwerte ab 2017 – nämlich: Staubbelastung maximal 20 mg/m³ durch Feinstaub, Kohlenmonoxid maximal 400 mg/m³ im Abgas nach Abzug der Wasserstoff-Feuchte.
Wer eine neue Anlage vor dem 1.1.2017 installiert, für den gelten aber weiterhin die Grenzwerte der Stufe 1 – und zwar bis zum Lebensende des Kessels. Das scheint also ratsam zu sein, einen Kesseltausch innerhalb der nächsten zwei Jahre vorzunehmen, wenn es Probleme mit den Grenzwerten geben könnte.
Pufferspeichervorschrift
Die 1. BImSchV legt für Holzvergaser außerdem zwingend einen Pufferspeicher fest. Die Größe des Pufferspeichers muss mindestens 12 Liter je Liter Brennstoff-Füllraum betragen, oder ein Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwertleistung.
Diese Werte gelten nur für Anlagen ab 15 kW Leistung. Sie werden auch nach der Einführung der zweiten Stufe der BImschV in der selben Form weiter gelten.