Genehmigungspflicht von Feuerstätten
Jede Feuerstätte, unabhängig von ihrer Größe, ist in Deutschland grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das gilt für den kleinen schmucken Holzofen im Wohnzimmer genauso wie für die große Biomasse-Heizungsanlage im Keller.
Vorbeugender Brandschutz
Jede Feuerstätte stellt eine potenzielle Brandgefahr dar. Sicherheitsvorschriften sind deshalb in jedem Fall zwingend einzuhalten. Bei Nichteinhaltung wird die Inbetriebnahme des Ofens untersagt.
Abstände bei frei stehenden Öfen
Beim frei stehenden Ofen gibt es grundlegende Abstände, die eingehalten werden müssen:
- Wandabstand von mindestens 20 cm
- im Umkreis von 50 cm rund um die Ofentür dürfen sich keine brennbaren Gegenstände befinden
- brennbare Böden sind in jedem Fall mit einer Ofenplatte vor Funkenflug zu schützen
Landesfeuerungsverordnungen
Viele Details werden in den jeweiligen Vorschriften der Länder geregelt. Die Regelungen können dabei von Bundesland zu Bundesland erheblich voneinander abweichen. Auskunft über die jeweils am entsprechenden Ort geltenden Vorschriften kann immer der zuständige Schornsteinfegermeister geben.
Er ist auch für die Abnahme der Öfen zuständig. Ohne seine Prüfung und Freigabe darf in Deutschland kein Ofen in Betrieb gehen.
Immisionsschutzverordnung
Die Bundesimmissionsschutzverordnung enthält darüber hinaus weitere Regelungen für den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen. Insbesondere die geltenden Emissionsgrenzwerte werden hier festgelegt, daneben aber auch einige weitere Vorschriften für Aufstellung und Betrieb.
Grenzwerte für Feinstaub und CO2-Ausstoß
Mit dem 1. 1. 2015 trat eine weitere Verschärfung der in der 1. Bundesimmisionsschutzverordnung in Kraft. Diese gelten aber nur für Neuanlagen. Bereits bestehende Anlagen müssen geringeren Grenzwerten gerecht werden, in manchen Fällen ist aber die Nachrüstung mit Filtern notwendig.
Die Kosten für Nachrüstfilter liegen – je nach Heizungsanlage – bei etwa 200 bis 500 EUR. Sie sind vom jeweiligen Heizungsbesitzer selbst zu tragen. Diese Filter verringern den Feinstaubausstoß der Heizungsanlagen oder der Öfen.
Bestandsschutz
Anlagen, die vor 1950 installiert wurden, genießen in den meisten Fällen Bestandsschutz. Das ist im Einzelfall aber zu prüfen. Besonders „schmutzige“ Heizanlagen oder Öfen mit besonders hohem Schadstoffausstoß können dennoch ein Betriebsverbot erhalten.
Sonderregelungen
Einzelne Kommunen können andere Regelungen treffen, als in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegt sind. Dort sind die Grenzwerte dann noch strenger, als bundesweit festgelegt. Eine Erhöhung der zulässigen Grenzwerte gibt es aber in keiner Kommune.
Vorschriften für Schornsteine
Schornsteine müssen richtig dimensioniert und für den Einsatz geeignet sein. Das prüft ebenfalls der Schornsteinfeger im Zuge der Prüfung der Feuerungsstelle. Feuerstätten mit mangelhaftem Schornstein dürfen ebenfalls nicht in Betrieb genommen werden.
Für die Bauweise und die Dimensionierung des Schornsteins sowie für bestimmte, betriebsausschließende Zustände gibt es ebenfalls genaue Vorschriften. Im Beanstandungsfall muss vor der Inbetriebnahme der Heizungsanlage erst eine Schornsteinsanierung erfolgen und eine neuerliche Prüfung durch den Schornsteinfeger, der den Schornstein dann freigibt und eine Inbetriebnahme der Heizung erlaubt.