Wer ist für eine Stützmauer verantwortlich?
Grundsätzlich müssen Gefälle im Gelände gegen erosions- oder nutzungsbedingtes Abrutschen nach unten gesichert werden, wenn dadurch Schäden entstehen können. Insbesondere dann, wenn sich die kritische Erdschräge im Bereich einer Grundstücksgrenze befindet, kann von möglichen Schäden gesprochen werden. Schließlich handelt es sich hier um eine Veränderung des einen Grundstücks durch das andere, was nicht selten zu heftigen Auseinandersetzungen bezüglich der Verantwortlichkeit führt.
Für die Errichtung einer Stützmauer gelten im Allgemeinen folgende Regeln:
- Bei natürlichem Gefälle ist derjenige für die Stützmauer verantwortlich, der das unebene Grundstück besitzt.
- Bei künstlichem Gefälle ist verantwortlich, wer dieses verursacht hat.
- Bei Stützmauer auf der Grundstücksgrenze können die Kosten geteilt werden.
Natürliches oder künstliches Gefälle?
Wer für den Bau und die Kosten einer Stützmauer verantwortlich ist, hängt zunächst davon ab, ob das abzustützende Gefälle natürlichen oder künstlichen Ursprungs ist. Auf manchen Grundstücken sind die Höhenunterschiede aufgrund des hügeligen natürlichen Geländeverlaufs so groß, dass der eine oder andere Hang abgesichert werden muss. In diesem Fall ist für die Sicherung verantwortlich, wer das entsprechende Grundstück besitzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gefahr dem eigenen oder dem Nachbargrundstück droht.
Häufig entsteht der Bedarf an einer Stützmauer aber auch durch künstlich geschaffene Höhenunterschiede, z.B. durch Abgraben oder Aufschütten des Grundstücksbodens zur Einebnung einer Terrassenfläche oder eines Fundaments für eine bauliche Errichtung. In diesem Fall ist immer derjenige verpflichtet die Stützmauer zu errichten und zu bezahlen, der das künstlichen Gefälle und die daraus resultierende Gefahr verursacht hat.
Gemeinschaftliche Grenzerrichtung
Soll eine Stützmauer auf der Grenze zwischen zwei benachbarten Grundstücken errichtet werden, so können die Kosten für die Errichtung und eventuelle spätere Schäden einvernehmlich geteilt werden, wenn die Mauer beiden Seiten zum Vorteil gereicht. Das heißt, wenn z.B. weder das höher gelegene Grundstück absacken, noch das tiefer liegende Grundstück durch Abwandern des Gefälles schrumpfen soll. In diesem Fall handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzanlage.