Die Stützmauer und der Nachbar
Stützmauern dienen immer der Sicherung eines abschüssigen Geländes, das bei einem Abrutschen Schaden anrichten könnte. Insofern handelt es sich um eine nicht unerhebliche Angelegenheit. Insbesondere dann, wenn das Nachbargrundstück von den Schäden betroffen sein könnte.
Künstliches oder natürliches Gefälle?
Wer auf seinem Grundstück ein künstliches Gefälle geschaffen hat (Abgrabung oder Aufschüttung z.B. für Terrasse), muss dafür sorgen, dass die Nachbarn dadurch nicht geschädigt werden. Das bedeutet, dass derjenige, der das künstliche Gefälle verursacht hat, für den Bau und die Kosten der Errichtung einer Stützmauer verantwortlich ist – auch wenn er durch Nachbarn dazu angehalten wird.
Für natürliche Gefälle, die dem ursprünglichen Geländeverlauf entspringen, ist hingegen an sich niemand verantwortlich. Wird ein natürliches Gefälle als Gefahrenquelle eingestuft, muss die Person, die auf ihrem Grundstück eine Stützmauer errichten will, diese auch bauen und bezahlen.
Eine Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze
Aber nicht immer muss nur einer von zwei Nachbarn die Bau- und Kostenlast für eine Stützmauer tragen. Gegebenenfalls kann man sich auch zusammenschließen. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Stützmauer muss beiden Grundstücken nützen
- Der Niveauunterschied darf von keinem der Beteiligten verursacht worden sein
Einigen sich Nachbarn auf die Errichtung einer Stützmauer auf der Grundstücksgrenze, kann diese als gemeinsame Grenzanlage gelten. Das bedeutet, dass beide Parteien für den Bau und auch für eventuelle spätere Schäden finanziell aufkommen müssen.
Allerdings muss die Stützmauer auch sinnvoll und vor allem für beide Grundstücke nützlich sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn entlang der Grundstücksgrenze ein Höhenunterschied verläuft, den keiner der aktuellen Parteien verursacht hat und der dazu führt, dass das obere Grundstück abzusacken droht und das untere bedrängt wird. In diesem Fall dient die Stützmauer der Sicherung beider Grundstücke.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Einigkeit zwischen den beiden Seiten besteht und nachweislich niemand für die Höhenunterschiedsproblematik verantwortlich ist. Wenn beide Nachbarn anteilig an einer künstlichen Niveauveränderung beteiligt waren, kann dies etwas schwieriger zu beurteilen sein. Auch bei natürlichen Höhenunterschieden ist die Verantwortlichkeit nicht immer leicht zu klären. Im Zweifelsfall kann auch das Landesvermessungsamt zu Rate gezogen werden.