Genehmigungspflicht
Die Genehmigungspflicht einer Sichtschutzmauer im Garten ist unterschiedlich geregelt und abhängig vom jeweiligen Bundesland und der Kommune. Grundsätzlich muss man sich also zunächst nach der jeweils geltenden Landesbauordnung richten.
Über die Bauordnung des Bundeslandes hinaus können auch zusätzlich noch kommunale Vorschriften – etwa bestimmte Vorgaben im Bebauungsplan gelten. Das muss im Einzelfall immer mit dem zuständigen Bauamt abgeklärt werden.
Als grobe Richtlinie, die in den meisten Bundesländern gilt, können Sie davon ausgehen, dass eine Gartenmauer genehmigungsfrei ist, wenn sie nicht höher als 1,80 m ist. Von dieser Regelung gibt es aber immer wieder Ausnahmen – etwa in München mit maximal 1,50 m erlaubter Höhe.
Mauern als Grundstücksbegrenzung
Stellt die Gartenmauer allerdings eine Grundstücksbegrenzung dar, gelten hier weitere gesetzliche Vorschriften. Hier greifen die Bestimmungen des sogenannten Nachbarrechts.
Ein eigenes Nachbarrecht gibt es in jedem Bundesland außer in drei:
- Mecklenburg-Vorpommern
- Bremen und
- Hamburg
Die Kommunen können das Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes dann noch durch weitere Verordnungen einschränken und zusätzliche Vorgaben machen. In vielen Bundesländern gilt auch hier die recht übliche Höhenbegrenzung von maximal 1,80 m und üblicherweise eine Entfernung vom Nachbargrundstück von mindestens 50 cm.
Ortsübliche Einfriedungen
Bei Gartenmauern, die als Zaun verwendet werden, kommt in den Gesetzestexten eine Formulierung immer wieder vor: die ortsübliche Einfriedung.
Für alle Arten der Einfriedung, die als „ortsunüblich“ angesehen werden, kann es ein Verbot geben, oder es können bestimmte Einschränkungen gelten. In vielen Fällen führt das zu Streitfällen, was noch als ortsüblich anzusehen ist, und was nicht mehr. Im Zweifelsfall entscheidet das aber die Behörde, manchmal genügt auch eine Einverständniserklärung des Nachbarn, um eine „ortsunübliche“ Einfriedung bauen zu dürfen.