Unterschiede bei Grenz- , Kommun- oder Nachbarmauer
Grenzt eine Mauer an eine Grundstücksgrenze, ohne sie zu überschreiten, gehört sie dem Eigentümer, auf dessen Grundstück sie steht. Schneidet die Mauer die Linie der Grundstücksgrenze handelt es sich um eine gemeinsame Einfriedung und Grenzanlage.
Eine an der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer darf vom alleinigen Eigentümer ohne Einverständnis vom Nachbarn abgerissen werden. Gemeinsame Eigentümer müssen gemeinsam entscheiden. Wird die Mauer ohne Übereinstimmung von einer Seite abgerissen, entsteht der anderen Partei Schadenersatzanspruch.
Einfriedungspflicht muss nach Abriss erneut erfüllt werden
Übegeordnet kann es je nach dem lokalen Bebauungsplan eine Einfriedungspflicht geben. Dann muss nach dem Abriss die Einfriedung ersetzt werden, gleich ob es sich um eine Mauer an oder auf der Grundstücksgrenze handelt. Es muss nicht zwangsläufig eine neue Mauer gezogen werden. Auch eine Hecke oder ein Zaun sind möglich, solange sie dem Anspruch der Ortsüblichkeit und den Vorgaben des Bebauungsplans genügen.
Haftung für Schäden durch den Abriss
Wird beim Abriss einer Grenzmauer ein Gegenstück auf der anderen Seite der Grundstücksgrenze beschädigt, gilt das Verursacherprinzip. Allerdings muss der Nachbar vom Eigentümer der Grenzmauer das Einverständnis erhalten haben, an die Mauer heranzubauen.
Die Haftung tritt auch ein, wenn die Schäden durch den Abriss der Grenzmauer unvermeidlich waren und es beispielsweise zu Schäden durch Feuchtigkeit kommt. Idealerweise wird bereits vor dem Abriss mit dem Nachbarn besprochen, wie die dann „nackte“ Wand geschützt werden kann. Wird eine Dämmung erforderlich, liegt das nicht in der Verantwortung des Mauerinhabers.