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Themenbereich: Toilette

Toilette undicht – Mieter oder Vermietersache?

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Wer für die Reparatur einer Toilette aufkommen muss, hängt von der Art des Schadens ab Foto: cunaplus/Shutterstock

Toilette undicht - Mieter oder Vermietersache?

Kaum etwas im Haushalt ist so lästig, wie eine undichte Toilette. Gleich, ob „nur“ die Spülung etwas nachläuft oder tatsächlich Abwasser austritt. In einem Mietverhältnis stellt sich spätestens jetzt die Frage, wer für die Reparatur verantwortlich ist. Liegt eine undichte Toilette in der Verantwortung des Mieters oder ist der Vermieter zuständig? Die Antwort erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Toilettenspülung undicht

Wenn die Toilettenspülung lange nachläuft oder sogar immer läuft, ist das nicht nur ärgerlich, dabei wird auch eine Menge Wasser verschwendet. Der erhöhte Wasserverbrauch verursacht Kosten – auf diesen bleibt der Mieter sitzen. Doch wer ist zuständig für die Reparatur? Folgende drei Szenarien kommen hier zur Anwendung:

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  • Kleinraparaturklausel im Mietvertrag
  • Defekt in der Vorwandinstallation
  • Offen verbauter Spülkasten

Ist im Mietvertrag keine gültige Kleinreparaturklausel vermerkt, ist in jedem Fall der Vermieter für die Reparatur verantwortlich.
Bei einer gültigen Klausel können Sie als Mieter für die Reparatur verantwortlich sein, wenn der Defekt in einem offen verbauten Spülkasten auftritt und die Kosten den Rahmen einer Kleinreparatur nicht sprengen.
Liegt dagegen ein Defekt in einer Vorwandinstallation vor – müssten Sie also eine Wand öffnen, um überhaupt an den Spülkasten zu kommen – handelt es sich nie um eine Kleinreparatur, Hier ist die Reparatur in jedem Fall Vermietersache.

Toilette: Abwasser undicht

Treten Fäkalien aus dem WC aus, kann das gravierende Folgen haben. Folgeschäden und Schäden an der Bausubstanz selbst können teure Reparaturen nach sich ziehen. Hier liegt in jedem Fall ein Mangel vor, der von Vermieterseite beseitigt werden muss. Austretendes Abwasser ist nicht nur ärgerlich, hier wird auf lange Sicht die Bausubstanz selbst in Mitleidenschaft gezogen. Es handelt sich nicht um eine Kleinreparatur, sondern um Kosten der Instandhaltung, beziehungsweise Instandsetzung.

Schäden richtig melden

Um als Mieter auf der sicheren Seite zu sein, informieren Sie den Vermieter nachweisbar, also schriftlich oder per Email. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.

Reagiert Ihr Vermieter nicht auf die nachweisbare Mängelanzeige, haben Sie die Möglichkeit einer Ersatzvornahme. Das bedeutet, Sie können die Undichtigkeit selbst von einer Fachfirma beseitigen lassen. Die Kosten müssen anschließend vom Vermieter erstattet werden.

Kommt es durch die Undichtigkeit zu einem starken Austritt von Fäkalien, kommt eine Notreparatur in Frage. Als Mieter sind Sie hier in der Beweispflicht, dass die Undichtigkeit der Toilette zu einem nicht hinnehmbaren Zustand geführt hat. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter die Kosten für eine Notreparatur nicht übernehmen. Sichern Sie sich als Mieter daher durch Fotos und bestenfalls Zeugen ab.

Rita Schulz
Artikelbild: cunaplus/Shutterstock
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