Befreit, anzeige- oder baugenehmigungspflichtig
Kleinere Dächer über einem Briefkasten, einem Gemüsebeet oder einem Kaminholzstapel sind genehmigungsfreie Schutzbauten. Als grober Richtwert sollte ab einer Dachfläche von etwa fünf Quadratmetern immer eine Bauanzeige beim Bauamt erstattet werden, um eventuellen rechtlichen Fallstricken aus dem Weg zu gehen.
In den meisten Bundesländern werden Überdachungen im Garten und an Gebäuden angebracht bis zu dreißig Quadratmeter als anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei klassifiziert. Baubehörden kategorisieren in folgende drei Gruppen:
1. Komplette Baugenehmigungs- und Meldefreiheit
2. Muss per Bauanzeige gemeldet werden, wird aber nicht geprüft
3. Die Bedingungen für die erforderliche Baugenehmigung werden geprüft
Öffentliches und privates Recht
Weiterer Aspekt sind die Rechtsgebiete bezüglich der Baugenehmigung der Überdachung.
Das öffentliche Recht gibt die Bedingungen bezüglich des generellen und örtlichen Baurechts vor. Hier sind Dimensionierung, Materialien und optischer Auftritt entscheidend, die dem lokalen Bebauungsplan genügen müssen.
Ins Privatrecht gehören die Fragen zum Nachbarn und dessen mögliche Beeinträchtigung durch die Überdachung. Zu große Beschattung kann zur Ablehnung einer Baugenehmigung führen. Alle Bauwerke einschließlich Überdachungen, die näher als drei Meter an der Grundstücksgrenze errichtet werden, brauchen gegebenenfalls das Einverständnis des betroffenen Nachbarn.
Ausführungen und Werkstoffe
Viel hängt von der Wahl der Materialien und damit einhergehenden optischen Wirkung einer Überdachung zusammen. Eine selber gebaute Überdachung aus Holz wirkt massiver, voluminöser und greift immer stärker in die Gesamtoptik ein als eine Leichtbaukonstruktion beispielsweise aus zierlichem Aluminiumgestänge und Acryl- beziehungsweise Plexiglas als Füllung.
Ein Bau- und Konstruktionsform kann in einer Materialausführung abgelehnt und mit anderer Materialwahl in gleicher Bauweise genehmigt werden.