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Versicherung

Wohngebäudeversicherung Kündigung

Von Hausjournal.net | 6. September 2024
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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Hausjournal.net, “Wohngebäudeversicherung Kündigung”, Hausjournal.net, 06.09.2024, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 19.05.2025, https://www.hausjournal.net/wohngebaeudeversicherung-kuendigung

Erwägen Sie einen Wechsel Ihrer Wohngebäudeversicherung, weil Sie von steigenden Beiträgen oder mangelnder Leistung überrascht wurden? In diesem Artikel erläutern wir die formalen Aspekte und Fristen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung und Hinweise, wie das Versicherungsvertragsgesetz Sie hierbei schützt.

wohngebaeudeversicherung-kuendigung
AUF EINEN BLICK
Wie kann ich meine Wohngebäudeversicherung kündigen?
Um eine Wohngebäudeversicherung zu kündigen, können Sie entweder eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende aussprechen oder eine außerordentliche Kündigung nach einem Schadenfall vornehmen.

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Der Wechsel – die Gründe

Gründe für einen geplanten Wechsel der Wohngebäudeversicherung kann es sehr viele geben. In den meisten Fällen aber sind es entweder die Unzufriedenheit mit der Leistung im Schadenfall oder deutliche Beitragserhöhungen, die bei den Besitzern des Hauses zu der Entscheidung, sich eine neue Versicherung zu suchen, geführt haben. Auch die Tatsache, dass man beim Erwerb eines Hauses die Wohngebäudeversicherung quasi vom Vorbesitzer mit kauft ist ein häufiger Grund für Verdruss und führt in vielen Fällen dazu, dass die neuen Besitzer des Hauses die Versicherung so schnell wie möglich abstoßen um sich eine bessere und/oder günstigere Gesellschaft zu suchen.

Der Wechsel – die Formalien

Grundsätzlich haben Immobilieneigentümer zwei Möglichkeiten, ihre Wohngebäudeversicherung zu kündigen: Es kann entweder eine „ordentliche“ Kündigung zum Ablauf der Versicherung ausgesprochen werden oder aber es erfolgt eine „außerordentliche“ Kündigung nach einem Schadenfall. Letzteres wird auch als Schadenfallkündigungsrecht bezeichnet und kann unmittelbar nach einem Schadenfall genutzt werden.

Eine ordentliche Kündigung muss hingegen immer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsablaufes erfolgen. Je nach Gesellschaft beträgt die Versicherungsdauer dabei zwischen einem und fünf Jahren. Auch wenn im Versicherungsvertrag fünf Jahre als Mindestdauer ausgewiesen sind, hat der Versicherungsnehmer jedoch bereits nach drei Jahren die Möglichkeit den Vertrag zu beenden. Dieses Recht ist im so genannten VVG, dem Versicherungsvertragsgesetz verbrieft. Dieses Recht kann z.B. in dem Fall genutzt werden, dass man durch einen Internet Preisvergleich einen günstigeren Anbieter für seine Wohngebäudeversicherung gefunden hat.

Artikelbild: BillionPhotos.com/stock.adobe.com

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