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Themenbereich: Versicherung

Wohngebäudeversicherung Kündigung

Wohngebäudeversicherung Kündigung

Wohngebäudeversicherung Kündigung

Die Wohngebäudeversicherung ist ganz zweifellos eine sehr wichtige Absicherung und somit für jeden Hausbesitzer von essentieller Bedeutung. Trotz dieser immensen Wichtigkeit der Versicherungsart an sich kann es jedoch durchaus vorkommen, dass man mit seiner einst gewählten Versicherungsgesellschaft nicht mehr zufrieden ist. Sei es nun, dass ein Schadenfall nicht wie gewünscht bearbeitet wurde oder sein es schlicht, dass die Versicherung den Preis immer weiter angehoben hat – für einen Wechsel der Versicherung kann es viele Gründe geben. Wie aber wechselt man eine Wohngebäudeversicherung? Wie hat eine Kündigung zu erfolgen und was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung?

Der Wechsel – die Gründe

Gründe für einen geplanten Wechsel der Wohngebäudeversicherung kann es sehr viele geben. In den meisten Fällen aber sind es entweder die Unzufriedenheit mit der Leistung im Schadenfall oder deutliche Beitragserhöhungen, die bei den Besitzern des Hauses zu der Entscheidung, sich eine neue Versicherung zu suchen, geführt haben. Auch die Tatsache, dass man beim Erwerb eines Hauses die Wohngebäudeversicherung quasi vom Vorbesitzer mit kauft ist ein häufiger Grund für Verdruss und führt in vielen Fällen dazu, dass die neuen Besitzer des Hauses die Versicherung so schnell wie möglich abstoßen um sich eine bessere und/oder günstigere Gesellschaft zu suchen.

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Der Wechsel – die Formalien

Grundsätzlich haben Immobilieneigentümer zwei Möglichkeiten, ihre Wohngebäudeversicherung zu kündigen: Es kann entweder eine „ordentliche“ Kündigung zum Ablauf der Versicherung ausgesprochen werden oder aber es erfolgt eine „außerordentliche“ Kündigung nach einem Schadenfall. Letzteres wird auch als Schadenfallkündigungsrecht bezeichnet und kann unmittelbar nach einem Schadenfall genutzt werden.

Eine ordentliche Kündigung muss hingegen immer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsablaufes erfolgen. Je nach Gesellschaft beträgt die Versicherungsdauer dabei zwischen einem und fünf Jahren. Auch wenn im Versicherungsvertrag fünf Jahre als Mindestdauer ausgewiesen sind, hat der Versicherungsnehmer jedoch bereits nach drei Jahren die Möglichkeit den Vertrag zu beenden. Dieses Recht ist im so genannten VVG, dem Versicherungsvertragsgesetz verbrieft. Dieses Recht kann z.B. in dem Fall genutzt werden, dass man durch einen Internet Preisvergleich einen günstigeren Anbieter für seine Wohngebäudeversicherung gefunden hat.

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