Renovierung bei Auszug
Die meisten Verträge schreiben eine Renovierung beim Auszug des Mieters vor. Diese Klausel ist nicht immer wirksam.
In einigen Mietverträgen ist allerdings auch extra vereinbart, dass der Mieter keinerlei Renovierungen übernehmen muss. Dies ist eigentlich die elegantere Lösung. Meist hat der Mieter in diesen Fällen bereits beim Einzug renovieren müssen und ist daher von dieser Schlussrenovierung befreit.
Vorteile für beide Seiten
Der Vermieter hat im Grunde von einer derartigen Vereinbarung nur Vorteile, denn er muss sich nicht mit verpfuschten und unprofessionellen Renovierungen herumschlagen, die widerwillige Mieter beim Auszug durchführen.
Der Mieter hingegen hat aber den doppelten Vorteil, die Wohnung zu Beginn seiner Mietzeit ganz nach seinem Geschmack zu gestalten und dafür sogar noch die Belohnung der eingesparten Schlussrenovierung zu bekommen. Es gewinnen also tatsächlich in diesem Fall beide Parteien.
Optische Überprüfung
Ob die Klausel im Mietvertrag gültig ist, hängt natürlich auch von der tatsächlichen Optik ab. Man sollte also einen objektiven Blick auf die Wände werfen.
Wenn die Wände stark vergilbt sind und die Bilderrahmen sich eindeutig auf der Wand abzeichnen, obwohl sie längst eingepackt sind, dann wird sicher kein Gericht der Welt dem Vermieter seinen Anspruch auf einen neuen Anstrich verwehren.
Kaution erhalten
Um die Kaution nicht zu verlieren, streichen viele Mieter ihre alte Wohnung noch einmal neu, obwohl sie das teilweise gar nicht müssen. Doch da die meisten dieser Klauseln in den Mietverträgen ungültig sind, endet der Auszug nicht selten vor Gericht, wenn sich beide Seiten stur stellen.
Damit man nicht erst über ein kostspieliges Gerichtsverfahren seine Kaution zurückbekommt, sollte man diese Punkte beachten.
- Fotos machen
- Objektiv den Zustand beurteilen
- Gespräch mit dem Vermieter suchen
- Mietdauer