Defekter Absperrhahn in Wohnungen – eine Eigentumsfrage
Immer wieder kommt es in Wohnungen von Mehrparteienhäusern zu diesem Problem: Der Wasserzähler hat seine Eichfrist erreicht und muss gewechselt bzw. zur Neueichung ausgebaut werden. Beim Ausbau stellt sich jedoch das Absperrventil quer, das für die Unterbrechung des Wasserflusses unentbehrlich ist.
Nun stellen sich Fragen, die letztlich auf die Eigentumsverhältnisse der Wasserleitungsanlage hinauslaufen. Und die sind nicht immer einfach zu beantworten:
- wessen Eigentum ist der Absperrhahn?
- wer ist entsprechend für die Reparatur verantwortlich?
Bei Eigentumsfragen in Mehrparteienhäusern ist es wichtig, die Begriffe Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum aus dem Wohnungseigentumsrecht zu kennen. Als Sondereigentum wird das Eigentum bezeichnet, das einem Wohnungsbesitzer gehört und nicht zum Gemeinschaftseigentum zählt. Das Gemeinschaftseigentum bezeichnet sämtliche Bestandteile des Gebäudes, die für die Bewohnbarkeit und Instandhaltung aller einzelnen Wohnungen notwendig sind – also z.B. zentrale Leitungsstränge. Auch am Gemeinschaftseigentum haben alle Wohnungseigentümer einen Anteil.
Wem gehört der Absperrhahn vor der Wasseruhr?
Beim Absperrhahn, der sich in einer Einzelwohnung vor dem wohnungseigenen Wasserzähler befindet, ist die Eigentumszuschreibung etwas heikel – denn er stellt den Dreh- und Angelpunkt zwischen den beiden Eigentumsbereichen dar. Er kann also entweder zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören. Wozu, ist manchmal in einer sogenannten Teilungserklärung eindeutig festgelegt. In vielen Teilungserklärungen fehlen hierzu jedoch klare Angaben.
Wenn für den Absperrhahn keine klare Ausweisung als Sonder- oder Gemeinschaftseigentum besteht, fällt er allerdings in der Regel dem Sondereigentum zu. Folglich ist dann auch der Wohnungseigentümer für die Reparatur und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.
Auch bei sogenannten Ventilzählern sieht es im Grunde nicht anders aus. Ventilzähler sind eine Kombination aus Wasserzähler und Absperrvorrichtung für Wohnungen, in denen ein Unterteil für die Aufnahme eines separaten Wasserzählers fehlt. Bei Ventilzählern wird, sofern in der Teilungserklärung nicht anders vereinbart, der Unterbau mit der Absperrvorrichtung zum Sondereigentum gezählt, die Wasseruhr selbst zum Gemeinschaftseigentum. Die Reparaturkosten für das integrierte Absperrventil trägt dann also auch der Wohnungseigentümer.