Der Abschnitt vor der Wasseruhr – Besitz, Verantwortlichkeiten, Pflichten
Bei rechtliche Fragen rund um den Hauswasseranschluss ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (=AVBWasserV) die Grundlage. Relevant im Falle eines Defektes im Rohrabschnitt vor der Wasseruhr ist folgendes:
- Eigentumsverhältnisse für diesen Anlagenabschnitt
- Verantwortlichkeit für Kontrolle und Instandhaltung
Im Paragraphen 10 Absatz 1 der AVBWasserV heißt es, dass der Hausanschluss aus der Verbindung des Verteilungsnetzes (also dem öffentlichen Leitungsnetz) mit der Kundenanlage (also dem Leitungsnetz innerhalb des Wohngebäudes des Kunden) besteht.
Weiterhin wird definiert, dass diese Verbindung an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und an der Hauptabsperrvorrichtung (also dem Haupthahn) endet. Da die Messeinrichtung, also die Wasseruhr, sich innerhalb dieser Verbindung befindet, fallen also auch Schäden im Bereich vor ihr in den Zuständigkeitsbereich des Wasserversorgungsunternehmens. Auch die Wasseruhr selbst ist Eigentum des Versorgers.
Im Absatz 3 des 10. Paragraphen in der AVBWasserV ist weiterhin festgelegt, dass der Hausanschluss zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmen gehört und in dessen Eigentum steht. Außerdem wird festgehalten, dass ausschließlich das Wasserversorgungsunternehmen für die Herstellung und den Unterhalt zuständig ist. Ihm obliegt also die regelmäßige Kontrolle des Zustands der Anlage – der Kunde ist hier gänzlich aus der Verantwortung genommen.
Wer zahlt die Reparatur eines Schadens vor der Wasseruhr?
Die Eigentums- und Verantwortlichkeitsverhältnisse für den zur Debatte stehenden Leitungsabschnitt sind also geklärt. Wer haftet aber für Schäden? Das klärt das Haftpflichtgesetz im Paragraphen 2 über die ‚Haftung für Schäden durch den Betrieb von Energieanlagen‘. Hier heißt es, dass der Inhaber einer Energieversorgungsanlage (darunter werden auch Wasserversorgungsanlagen gezählt) zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein Mensch oder eine Sache durch die Anlage geschädigt bzw. beschädigt wird.
Ausgenommen sind allerdings Schäden innerhalb des Gebäudes und solche an Geräten, die von der Anlage gespeist werden oder von solchen verursachte Schäden. Auch wenn höhere Gewalten Ursache des Schadens sind, entbindet das von der Schadensersatzpflicht.
In einem Präzedenzfall am OLG Koblenz vom 17.04.2014 ist der Wasserversorger wegen eines Wasserschadens, dem eine Leitungskorrosion vor der Wasseruhr zugrundelag, für schadensersatzpflichtig befunden worden.