Was ist beim Balkon der Eigentumswohnung Sondereigentum?
Wer eine Eigentumswohnung mit Balkon besitzt, muss sich sowohl mit dem Sondereigentum als auch mit dem Gemeinschaftseigentum auseinandersetzen – schließlich sind die einzelnen Teile dieser baulichen Struktur auf beide Regelungen aufgeteilt. Als sondereigentumsfähig gilt, was zur abgeschlossenen Wohneinheit gehört. Beim Balkon sind das etwa die folgenden Bestandteile:
- Balkonraum
- Pflanzenkübel und Dekorationen
- Innenputz und Anstrich der Brüstung
- Innenanstrich der Balkontür
Auch der begehbare Bodenbelag kann in diese Kategorie zählen, solange er kein elementarer Bestandteil der Balkonstützen, Balkonverglasung oder Balkontrennmauer ist. Das gilt zum Beispiel für Fliesen.
Was fällt stattdessen unter Gemeinschaftseigentum?
Das Gemeinschaftseigentum ist hingegen der Teil, der der gesamten Eigentümergemeinschaft gehört und über den Sie nicht alleine verfügen dürfen – auch dann nicht, wenn Sie eine Balkonsanierung Ihrer Eigentumswohnung vornehmen. Als Bodenbelag kann davon ein Steinboden betroffen sein, der unter den Fliesen oder dem Holz zu finden ist. Auch die folgenden konstruktiven Bauteile zählen zum Gemeinschaftseigentum:
- Balkongeländer
- Balkongitter
- Außenseite der Balkontür
- Balkonaußenwände
- Balkonbrüstung
- Balkondecke
- Isolierung und Bodenplatten
- Balkonstützen
Welchen Anspruch habe ich auf Erneuerung des Bodenbelags?
Der Anspruch auf eine Erneuerung beim Balkon hängt von mehreren Faktoren ab, zu denen der geplante Umfang der Balkonsanierung und die vorhandenen Schäden gehören. Soll nur der obere Bodenbelag ersetzt werden, der keinen Einfluss auf die baulichen Gegebenheiten des Balkons nimmt, können Sie das Projekt zumeist problemlos durchführen. Veränderungen an den Bodenplatten müssen bei der Eigentümerversammlung eingereicht und begründet werden, was nicht immer so einfach ist.
Wer trägt die Kosten für die Balkonsanierung?
Die Zuordnung zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum nimmt auch einen Einfluss darauf, wer bei einer Balkonsanierung zahlen muss. Den oberen Bodenbelag – also die Fliesen, Holzdielen und Co. müssen Sie selbst bezahlen, da diese in den meisten Fällen zum Sondereigentum gehören.
Müssen allerdings die strukturellen Bodenplatten ebenfalls saniert werden, ist ein Antrag bei der Eigentümerversammlung notwendig. Je nach Umfang der Schäden können die Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Oftmals ist ein Gutachten erforderlich.