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Themenbereich: Wasseranschluss

Bezugspflicht beim Wasseranschluss

Bezugspflicht beim Wasseranschluss

Bezugspflicht beim Wasseranschluss

Als Hausbesitzer hat man gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen einige Pflichten einzuhalten. Darunter fällt unter anderem auch die Bezugspflicht. Was man genau darunter versteht, und welche weiteren Pflichten aus der Bezugspflicht entstehen können, erläutert umfassend dieser Beitrag.

Gesetzliche Bezugspflicht

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Grundstückseigentümer eine Bezugspflicht beim örtlichen Wasserversorger hat, sofern das Grundstück in dessen Bezugsgebiet befindet. Genauer heißt es im § 3 AVBWasserV: der Anschlussnehmer muss seinen gesamten Bedarf an Wasser beim jeweiligen Wasserversorger im vereinbarten Umfang decken. Ausnahmen sind aus dem Gesetzestext nicht ableitbar.

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Wer also vorhat, sich anstatt beim Wasserversorger einen Anschluss errichten zu lassen, selber einen Brunnen zu graben, der wird vom Gesetzgeber dazu gezwungen, einen Anschluss errichten zu lassen. Auch eine zusätzliche Wasserversorgung aus eigener Quelle ist damit ausgeschlossen.

Daraus ergibt sich auch im Weiteren die Verpflichtung, auf Verlangen des Wasserversorgers an der Grundstücksgrenze einen Wasserschacht errichten zu lassen – und zwar auf eigene Kosten. Die Übergabestelle, bis zu der der Wasserversorger zuständig ist, ist dann nicht mehr der Hausanschluss, sondern der Wasserschacht. Damit ist man als Hausbesitzer auch für die Leitungen bis zum Wasserschacht verantwortlich. Die Errichtung und Anpassung – das ergibt sich ebenfalls aus den Gesetzestexten – fällt zur Gänze dem Anschlussnehmer zur Last, der Wasserversorger kommt hier also für keine Kosten auf.

Zahlung an den Wasserversorger bei Veränderungen

Wenn der Hauseigentümer seinen Hausanschluss verändert, so dass der Wasserversorger seine Leitungen verlegen muss, kann der Wasserversorger vom Anschlussnehmer individuelle und zurechenbare Kosten verlangen. Sämtliche Kosten für die Änderungen gehen zu Lasten des Anschlussnehmers.

Bezugspflicht gilt auch für Abwasserentsorgung

Die gleiche Bezugspflicht, die für den Wasseranschluss gilt, gilt auch für den Abwasseranschluss an ein öffentliches Kanalnetz. Der Betrieb einer Kleinkläranlage, die ohnehin an eine wasserrechtliche Erlaubnis gebunden ist, wird nach einem Gerichtsurteil von den Gemeinden nur geduldet – und zwar so lange, bis die Gemeinde im jeweiligen Gebiet ein Kanalnetz errichtet. Dann besteht für jeden Grundstückseigentümer Anschlusspflicht an das Kanalnetz.

Ein weiterer Betrieb der Kleinkläranlage ist dann nicht mehr zulässig. Die Anschlusskosten muss der Grundstückseigentümer zur Gänze selbst tragen, auch die Errichtung der baulichen Einrichtungen und Leitungen für den Kanalanschluss gehen auf seine Kosten.

Autorin: Johanna Bauer
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