Zuständigkeiten der Versicherung
Grundsätzlich sind sind im Haus zwei Versicherungen für jeweils unterschiedliche Bereiche zuständig.
Die Wohngebäude-Versicherung kommt für alle Schäden am Gebäude und an der Gebäudesubstanz selbst auf. Das sind Wände, Böden und Decken, darüber hinaus alle weiteren Schäden an Bauteilen.
Die Hausratversicherung dagegen deckt alle Schäden an Gegenständen im Haushalt, die nicht zur Gebäudesubstanz gehören. Das sind unter anderem:
- Möbel
- Einrichtungs- und Dekogegenstände
- persönliche Besitztümer
- Elektrogeräte
Beide Versicherungen decken aber nicht grundsätzlich alle Schäden, sondern nur die Schadensereignisse, die auf bestimmte Schadensquellen zurückzuführen sind. Wasserschäden werden von beiden Versicherungen zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeit gedeckt, allerdings ist die Quelle des eintretenden Wassers maßgeblich.
Schäden durch eintretendes Regenwasser
Problematisch ist die Versicherungsleistung dann, wenn die Quelle des Schadens eintretendes Regenwasser ist. In den Versicherungsbedingungen der meisten Wohngebäude- und Hausratsversicherungen ist diese Schadensquelle nicht automatisch versichert.
Eine Versicherung, die auch gegen Undichtigkeiten der Fenster absichert, müsste wenn dann als Zusatzrisiko versichert werden. Schwierig dabei ist aber, dass sich dieser Umstand der undichten Fenster auch mit anderen Haftungen überschneiden kann. Die Bedingungen für einen solchen Zusatz sollten vor Abschluss der Versicherung also möglichst genau geprüft werden.
Schadensursachen
Undichte Dachfenster können ganz unterschiedliche Ursachen haben. Einige kleinere Quellen für Undichtigkeiten können beispielsweise verstopfte Abflüsse oder Regenwasserableitungen sein. In diesem Fall ist die Sorgfaltspflicht des Hausbesitzers oder Mieters verletzt, der notwendige Instandhaltungsarbeiten nicht ausführt.
Werden Dachfenster falsch oder nicht fachlich korrekt eingebaut haftet das Fachunternehmen für die Fehler beim Einbau und auch für mögliche Folgeschäden.
In beiden Fällen würde eine Versicherung bei Schäden an der Bausubstanz oder am Hausrat (zum Beispiel ein durchfeuchtetes Elektrogerät mit Kurzschluss) nicht leisten müssen, da es eine klare Verursachungsquelle gibt, und das Schadensereignis vermeidbar gewesen wäre.