Darf jede Einfahrt verbreitert werden?
Prinzipiell ist es problemlos möglich, die vorhandene Einfahrt zu verbreitern. Allerdings müssen einige gesetzliche Vorgaben und Regelungen beachtet werden, die eine etwaige Baugenehmigung, die Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken und die verbaubare Fläche auf Ihrem Grundstück betreffen.
Ermitteln Sie zuerst die Grundflächenzahl (GRZ) für Ihr Grundstück – diese gibt an, wie viel Prozent Ihrer Fläche versiegelt und/oder bebaut werden dürfen. Mit der verbreiterten Einfahrt müssen Sie schließlich unter der Höchstgrenze bleiben.
Wie viel Abstand muss die Einfahrt zu den Nachbarn haben?
Auch das Nachbarrecht spielt bei Arbeiten an der Einfahrt eine wichtige Rolle. Soll die Einfahrt verbreitert werden, rückt sie näher an die Grundstücksgrenze – dann kommen gesetzliche Regelungen zu Mindestabständen ins Spiel.
Generell gilt, dass sich die Abstandsfläche über die gesamte Fassadenbreite des Gebäudes erstreckt und aus der Gebäudehöhe errechnet wird. Diese wird bundeslandabhängig mit einem Wert zwischen 0,25 und 1 (etwa in Bayern) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Mindestabstand zwischen 2,5 und 4 Metern, der nicht unterschritten werden darf.
Was ist die maximal zulässige Verbreiterung der Einfahrt?
Aus dieser Rechnung ergibt sich, dass eine Einfahrt nicht unendlich weit verbreitert werden darf. Bedenken Sie bereits beim Planungsbeginn, wo die neuen Randsteine gesetzt werden müssen und ob die geplante Grundstückszufahrt in diesen Abmessungen zulässig ist.
Als Grundstückseigentümer können Sie allerdings auf etwaige Ausnahmen zurückgreifen, die beispielsweise für angrenzende öffentliche Plätze und Straßen gelten. Stimmt der Nachbar zu, kann die Abstandsfläche mitunter auch auf dessen Grundstück verlegt werden.
Wird eine Baugenehmigung für die Verbreiterung notwendig?
In manchen Fällen kann es notwendig sein, vor dem Verbreitern der Einfahrt eine Baugenehmigung bei der zuständigen Behöre beantragen zu müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um ein denkmalgeschütztes Grundstück handelt oder wenn die Fläche erstmalig mit Pflastersteinen ausgestattet wird.
Gleiches gilt, wenn der Bordstein abgesenkt werden muss – was an den beiden Seiten der Einfahrt fast immer der Fall ist. Informieren Sie sich daher zuerst beim örtlichen Bauamt über die Genehmigung.