Einfahrt pflastern – muss eine Baugenehmigung eingeholt werden?
Wer die Auffahrt erstmalig oder neu pflastern möchte, benötigt dafür in manchen Fällen eine Baugenehmigung. Maßgeblich sind vor allem der Status des Grundstücks und der Umfang der baulichen Veränderungen.
Sie benötigen eine Genehmigung, wenn es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt oder wenn Sie ein Stück des Vorgartens (bzw. einer anders genutzten Fläche) an die Straße anschließen möchten. Gleiches gilt beim Absenken eines bestehenden Bordsteins.
Wo bekomme ich die Baugenehmigung für das Pflaster?
In den meisten Fällen reicht für die Pflastergenehmigung ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren aus, das mit weniger Papierkram und Aufwand als beispielsweise der Bau eines ganzes Gebäudes verbunden ist. Dafür ist die örtliche Baubehörde zuständig. Je nach Bundesland und Region kann sich der Name dieser Behörde unterscheiden, sodass etwa auch die Bezeichnungen Bauamt, Bauaufsichtsamt und Baureferat nicht unüblich sind. Eine kurze Internetrecherche zu Ihrem Ort kann Aufschluss bringen.
Wieviel Fläche darf auf dem Grundstück gepflastert werden?
Soll mehr als nur die Einfahrt gepflastert werden, müssen Sie ebenfalls auf die Grundflächenzahl (GRZ) achten. Diese ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks, die bebaut werden darf, und wird als Dezimalzahl angegeben. Hat Ihr Grundstück beispielsweise eine GRZ von 0,5, so darf maximal ein Anteil von 50% der gesamten Fläche überbaut oder versiegelt werden.
Insbesondere bei kleineren oder bereits stark verbauten Grundstücken sollten Sie vorher prüfen, wieviel der Fläche überhaupt noch gepflastert werden darf.
Schreibt die Baugenehmigung spezielle Pflastersteine vor?
Die Baugenehmigung für die Einfahrt schreibt nicht vor, welche Pflastersteine verwendet werden dürfen. Es geht vielmehr um die Anpassung baulicher Gegebenheiten, die vorher abgesprochen und passend geplant werden muss. Anders kann es jedoch sein, wenn Sie das Pflaster bei einer denkmalgeschützten Immobilie verändern möchten (man denke etwa an neue Steine, ein anders Verlegemuster oder eine spezielle Verlegeweise). Dann können gesonderte Regeln gelten, die individuell angefragt werden müssen.