Erdwärme ist Eigentum
Wer sich Wärmeenergie aus dem Boden unter seinem Grundstück zieht, kühlt das Erdreich natürlich um den Grad der entzogenen Wärme herunter. Im weiteren Sinne lässt sich vom Eigentumsrecht an der Erdwärme sprechen. Damit dem Nachbarn nicht rechtswidrig dessen Erdwärme „gestohlen“ wird, muss ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden, der geologischen und technischen Ansprüchen genügen muss.
Während für bauliche Anlagen vor allem die Auswirkungen durch den Hochbau die Grenzabstände bestimmen, kommen im Tiefbau technischer Art zusätzliche Gesetze und Vorgaben zur Geltung.
- Bergamt und Bergrecht
- Landratsamt für Zustimmungseinholung der Nachbarn
- Tiefbauamt
- Umweltamt und Vorschriften
- Untere Wasserschutzbehörde und Wasserrecht
- Vermessungs- und Katasteramt
Technische Interaktion mit der Umgebung
Anders als bei Tiefbau ohne direkte Auswirkungen auf die Umgebung wie beispielsweise einem unterirdischen Gastank beeinflussen die Erdsonden das Erdreich direkt. Auch im Hochbau, beispielsweise bei einer Anlage für Photovoltaik spielt das energetische Verhalten der Anlage keine Rolle bezüglich des Abstands zur Grundstücksgrenze. Die Sonne strahlt auf dem Nachbargrundstück unbeeinflusst weiter.
Erdwärme ist immer vorhanden, aber temporär verbraucht
Wärmegewinnung aus dem Erdreich ist ein technisches Tauschverfahren. Das Erdreich um die Sonden kühlt um die Menge Wärme ab, die ihr entzogen wurde. Für herkömmlich dimensionierte Anlagen auf Privatgrundstücken werden für Tiefbohrungen sechs Meter Einzelabstand der Sonden erforderlich, um eine gegenseitige Beeinflussung zu unterbinden.
In Folge dieses technisch notwendigen Abstands definieren die meisten Kommunen und Städte in ihren einschlägigen Vorschriften den Mindestabstand jeder Erdwärmebohrung zur Grundstücksgrenze zwischen drei und fünf Meter. Sollen die vorgegebenen Abstände unterschritten werden, ist immer die Einwilligung des Nachbarn notwendig.