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Themenbereich: Grundstücksgrenze

Der Abstand vom Brunnen zur Grundstücksgrenze und anderen Bauwerken

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Ein Brunnen muss im Prinzip einen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten Foto: Butus/Shutterstock

Der Abstand vom Brunnen zur Grundstücksgrenze und anderen Bauwerken

Bezüglich des Grundwassers sind Kommunen und Städte in der Gesetzgebung streng. Jeder Brunnen muss angezeigt werden und erst nach Erlaubnis der zuständigen unteren Wasserbehörde gebohrt werden. Der Abstand zur Grundstücksgrenze wird in den meisten Bundesländern auf mindestens drei Meter festgelegt, in einigen Fällen auch auf fünf Meter.

Brunnen sind grundsätzlich erlaubt

Ein Brunnen ist eine verhältnismäßig wenig beeinträchtigende Einrichtung auf einem Grundstück. Der Abstand zur Grundstücksgrenze ist vor allem aus geologischen Gründen wichtig. Wird der Erde Grundwasser entzogen, sinkt der Wasserspiegel ab. Sollte auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ein Brunnen gebohrt werden, ist ein Abstand zwischen den beiden Brunnen ab zehn Meter empfehlenswert.

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Generell erlaubt Paragraf 46 des Wasserhaushaltsgesetzes das Bohren eines Brunnens. Wird das Wasser lediglich als Brauchwasser (Gartenbewässerung) genutzt, reicht die Anzeige und Erlaubnis der unteren Wasserbehörde. Soll das Wasser auch dem Trinken und der Speisenzubereitung dienen, muss das Gesundheitsamt informiert werden, dass die Wasserqualität überprüft und gegebenenfalls die Trinkwassernutzung untersagt.

Wichtige gesetzliche Verpflichtungen

Ein Brunnen sollte mindestens drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben. Auch bei einer förderbaren Wassermenge, die für den Haushalt ausreicht, bleibt die gesetzliche Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung bestehen.

Ob ein Teich aus Brunnenwasser gespeist werden darf, entscheidet die untere Wasserbehörde. Bei zu niedrigem Grundwasserspiegel kann das Fördern untersagt werden, in Wasserschutzgebieten sowieso (was in Einzelfällen allerdings durch eine kostenpflichtige Befreiung widerrufen werden kann).

Gemeinsamer Brunnen und Grundwasserspiegel

Wird ein Brunnen als gemeinsame Grenzanlage genutzt, ist es empfehlenswert, ihn als Baulast beziehungsweise als Grunddienstbarkeit im Grund einzutragen. Unterhalt und Nutzung verantworten beide Nachbarn zu gleichen Teilen.

Existiert auf dem Nachbargrundstück schon ein Brunnen, kann ein weiterer durch die untere Wasserbehörde untersagt werden beziehungsweise ein Mindestabstand von Amts wegen gefordert werden, der meist mindestens 15 Meter beträgt. Für herkömmlich Brunnen muss mit dem Absinken des Grundwassers um etwa einen Meter kalkuliert werden.

Tipps & Tricks
Wird ein nicht genehmigter Brunnen nur für das Gewinnen von Brauchwasser genutzt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Illegal gebohrte Trinkwasserbrunnen erfüllen einen Straftatbestand und können neben Strafen bis zu 50.000 Euro auch Schadenersatzansprüche auslösen.

Autor: Stephan Reporteur
Artikelbild: Butus/Shutterstock
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