Brunnen sind grundsätzlich erlaubt
Ein Brunnen ist eine verhältnismäßig wenig beeinträchtigende Einrichtung auf einem Grundstück. Der Abstand zur Grundstücksgrenze ist vor allem aus geologischen Gründen wichtig. Wird der Erde Grundwasser entzogen, sinkt der Wasserspiegel ab. Sollte auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ein Brunnen gebohrt werden, ist ein Abstand zwischen den beiden Brunnen ab zehn Meter empfehlenswert.
Generell erlaubt Paragraf 46 des Wasserhaushaltsgesetzes das Bohren eines Brunnens. Wird das Wasser lediglich als Brauchwasser (Gartenbewässerung) genutzt, reicht die Anzeige und Erlaubnis der unteren Wasserbehörde. Soll das Wasser auch dem Trinken und der Speisenzubereitung dienen, muss das Gesundheitsamt informiert werden, dass die Wasserqualität überprüft und gegebenenfalls die Trinkwassernutzung untersagt.
Wichtige gesetzliche Verpflichtungen
Ein Brunnen sollte mindestens drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben. Auch bei einer förderbaren Wassermenge, die für den Haushalt ausreicht, bleibt die gesetzliche Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung bestehen.
Ob ein Teich aus Brunnenwasser gespeist werden darf, entscheidet die untere Wasserbehörde. Bei zu niedrigem Grundwasserspiegel kann das Fördern untersagt werden, in Wasserschutzgebieten sowieso (was in Einzelfällen allerdings durch eine kostenpflichtige Befreiung widerrufen werden kann).
Gemeinsamer Brunnen und Grundwasserspiegel
Wird ein Brunnen als gemeinsame Grenzanlage genutzt, ist es empfehlenswert, ihn als Baulast beziehungsweise als Grunddienstbarkeit im Grund einzutragen. Unterhalt und Nutzung verantworten beide Nachbarn zu gleichen Teilen.
Existiert auf dem Nachbargrundstück schon ein Brunnen, kann ein weiterer durch die untere Wasserbehörde untersagt werden beziehungsweise ein Mindestabstand von Amts wegen gefordert werden, der meist mindestens 15 Meter beträgt. Für herkömmlich Brunnen muss mit dem Absinken des Grundwassers um etwa einen Meter kalkuliert werden.