Fluchttreppe oder Feuertreppe
Eine Fluchttreppe unterscheidet sich in der Hauptsache in einem Punkt von einer Feuertreppe. Die Fluchttreppe darf auch zu anderen Zeiten als Treppenaufgang genutzt werden. Bei einer Feuertreppe ist das nicht der Fall. Dennoch darf natürlich auf der Fluchttreppe nichts abgestellt oder der Zugang verstellt werden.
Die Bauordnungen der Länder unterscheiden teilweise nicht nach Feuer- oder Fluchttreppe, sondern verwenden den Begriff notwendige Treppe. Jeder Aufenthaltsraum und jeder Arbeitsraum muss mit einer notwendigen Treppe an einen Ausgang angeschlossen sein.
Breite der Fluchttreppe
Die notwendige Breite der Fluchttreppe richtet sich danach, wie viele Personen im Falle einer Gefahr gleichzeitig diese Treppe nehmen müssen. Der Bereich, der durch eine Fluchttreppe abgedeckt wird, nennt sich dabei Einzugsgebiet. So ist in großen Gebäuden auf den Fluchtplänen klar dargestellt, welche Treppe für welchen Bereich zuständig ist.
Es gilt immer die Höchstzahl an Personen, die im Gefahrenfalle die Fluchttreppe nehmen müssen, um die Breite der Treppe zu ermitteln.
- lichte Breite der Treppe ab 0,875 Meter – bis 5 Personen
- lichte Breite der Treppe ab 1,00 Meter – bis 20 Personen
- lichte Breite der Treppe ab 1,20 Meter – bis 200 Personen
- lichte Breite der Treppe ab 1,80 Meter – bis 300 Personen
- lichte Breite der Treppe ab 2,40 Meter – bis 400 Personen
Handläufe auf Verkehrswegen
Zu den vorgeschriebenen Verkehrswegen gehören auch die Fluchttreppen. Daher müssen hier Handläufe sicheren Halt bieten. Die Handläufe müssen über den gesamten Treppenlauf geführt werden und dürfen nirgendwo unterbrochen werden. An den Enden dürfen diese Handläufe nicht umgeknickt oder rund geformt sein, da daran sonst jemand hängen bleiben könnte.