In diesen Fällen können sich Fluchtwege im Keller befinden
Fluchtwege sind in privat genutzten Häusern in Deutschland nur in Wohnräumen vorgeschrieben. Da der Keller nicht als Wohnraum gilt, gibt es hier also auch normalerweise keine Vorschriften zum Fluchtweg. Jedoch kann es Ausnahmen von dieser Regel geben:
- wenn der Keller als Wohnraum gilt, zum Beispiel bei einer Nutzung als Arbeitszimmer,
- wenn der Keller sich in großen Mehrparteienhäusern befindet und statt des Flurs als Fluchtweg ausgewiesen ist.
Ob Ihr Keller als Wohnraum gilt oder nicht, ist häufig nicht eindeutig. Denn die reine Nutzungsart ist nicht immer entscheidend. So kann ein kleines Arbeitszimmer, welches unregelmäßig genutzt wird, eventuell ohne Fluchtweg auskommen. Auch ein normaler Hobbyraum gilt häufig noch nicht als Wohnraum. Was im individuellen Fall Vorschrift ist, sollte im Zweifelsfall beim zuständigen Bauamt erfragt werden.
Diese Vorgaben gibt es zum Fluchtweg im Keller
Hier muss unterschieden werden: Ist der Fluchtweg vorgeschrieben, weil der Keller als Wohnraum eingestuft ist, gelten die gleichen Vorgaben wie für jeden Fluchtweg in privaten Wohnräumen. Das bedeutet: Er muss unter anderem mindestens 80 Zentimeter lichte Breite besitzen und darf weder zugestellt noch verschlossen werden. Ausgezeichnete Fluchtwege in Mehrparteienhäusern können statt des Flurs durch den Keller führen und müssen dann sogar mindestens 100 Zentimeter lichte Breite besitzen.
Es ist allerdings nur in Ausnahmefällen gestattet, den Fluchtweg durch den Keller zu führen, da dieser eigentlich auf schnellstem Weg ins Freie führen muss. Für den klassischen Keller gelten eigene Regeln. Statt eines immer frei zugänglichen Fluchtwegs ist in herkömmlich genutzten Kellern sogar die Abtrennung des Kellers vom Wohnraum durch eine selbstschließende Brandschutztür vorgeschrieben.