Notwendige Treppen
Fluchttreppen und auch Feuertreppen werden in der DIN allgemein als notwendige Treppen bezeichnet. Während in der DIN die kleinste notwendige Treppenbreite bei einem Meter liegt, sieht die Arbeitsschutzverordnung lediglich eine Breite von 0,85 Metern für die kleinste Fluchttreppe vor.
DIN 18065
Gebäude benötigen im Allgemeinen eine mindestens einen Meter breite Fluchttreppe. Werden zusätzliche Treppen installiert, müssen diese lediglich einen halben Meter mindestens breit sein. Das Verhältnis von Stufenhöhe und Auftrittstiefe kann hier wie folgt berechnet werden:
2 x Stufenhöhe + Auftrittstiefe = 59 bis 65 Zentimeter
Damit ist die Norm deutlich flexibler als die eigentliche Treppenformel, die von Zimmerleuten und Handwerkern üblicherweise mit starren 63 Zentimetern angegeben wird.
Maße der Treppe
Bei den Treppen wird in der DIN 18065 zwischen allgemeinen Treppen und Treppen in Wohngebäuden unterschieden. Alle Wohngebäude, mit bis zu zwei Wohnungen oder Treppen innerhalb von Wohnungen, müssen lediglich eine 80 Zentimeter breite Treppe aufweisen.
baurechtlich notwendige Treppe allgemein
- Breite mindestens 100 cm
- Steigung mindestens 14 cm – höchstens 19 cm
- Auftrittstiefe mindestens 26 cm – höchstens 37 cm
baurechtlich nicht notwendige / zusätzliche Treppe allgemein
- Breite mindestens 50 cm
- Steigung mindestens 14 cm – höchstens 21 cm
- Auftrittstiefe mindestens 21 cm – höchstens 37 cm
baurechtlich notwendige Treppe Wohnhaus bis zwei Wohneinheiten
- Breite mindestens 80 cm
- Steigung mindestens 14 cm – höchstens 20 cm
- Auftrittstiefe mindestens 23 cm – höchstens 37 cm
baurechtlich nicht notwendige / zusätzliche Treppe Wohnhaus bis zwei Wohneinheiten
- Breite mindestens 50 cm
- Steigung mindestens 14 cm – höchstens 21 cm
- Auftrittstiefe mindestens 21 cm – höchstens 37 cm