Notwendige Treppen
Fluchttreppen und auch Feuertreppen werden in der DIN allgemein als notwendige Treppen bezeichnet. Während in der DIN die kleinste notwendige Treppenbreite einen Meter beträgt, sieht die Arbeitsschutzverordnung lediglich eine Breite von 0,85 Metern für die kleinste Fluchttreppe vor.
DIN 18065
Gebäude müssen in der Regel über eine mindestens einen Meter breite Fluchttreppe verfügen. Werden zusätzliche Treppen eingebaut, müssen diese nur einen halben Meter breit sein. Das Verhältnis zwischen Stufenhöhe und Auftrittstiefe kann hier wie folgt berechnet werden:
2 x Stufenhöhe + Auftrittstiefe = 59 bis 65 Zentimeter.
Damit ist die Norm deutlich flexibler als die eigentliche Treppenformel, die von Zimmerleuten und Handwerksbetrieben meist mit starren 63 Zentimetern angegeben wird.
Treppenmaße
Die DIN 18065 unterscheidet bei Treppen zwischen allgemeinen Treppen und Treppen in Wohngebäuden. Alle Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen oder Treppen innerhalb von Wohnungen müssen nur eine Treppenbreite von 80 Zentimetern aufweisen.
baurechtlich notwendige Treppen allgemein
- Mindestbreite 100 cm
- Steigung mindestens 14 cm – höchstens 19 cm
- Auftrittstiefe mindestens 26 cm – höchstens 37 cm
baurechtlich nicht erforderliche / zusätzliche Treppen allgemein
- Mindestbreite 50 cm
- Steigung mindestens 14 cm – höchstens 21 cm
- Auftrittstiefe mindestens 21 cm – höchstens 37 cm
baurechtlich notwendige Treppe Wohnhaus bis zwei Wohneinheiten
- Mindestbreite 80 cm
- Steigung mindestens 14 cm – höchstens 20 cm
- Auftrittstiefe mindestens 23 cm – höchstens 37 cm
baurechtlich nicht erforderliche / zusätzliche Treppe Wohnhaus bis zwei Wohneinheiten
- Mindestbreite 50 cm
- Steigung mindestens 14 cm – höchstens 21 cm
- Auftrittstiefe mindestens 21 cm – höchstens 37 cm