Unterschied zwischen notwendigen Treppen und zusätzlichen Treppen
Bei der Planung eines Hauses kann es verlockend sein, Geld und Fläche zu sparen und eine sogenannte Spartreppe einzubauen. Schließlich wird durch eine moderne Wendeltreppe ein Minimum an Raumfläche verbraucht, außerdem ist sie relativ günstig zu bekommen und schnell eingebaut.
Allerdings erfüllt eine Spartreppe die Anforderungen an eine Fluchttreppe aufgrund der zu geringen Treppenstufenbreite in der Regel nicht. Das bedeutet aber deshalb noch nicht automatisch, dass eine Raumspartreppe in einem modernen Haus überhaupt keine Verwendung finden kann. Sofern an anderer Stelle bereits eine dem örtlichen Baurecht entsprechende „notwendige Treppe“ vorhanden ist, kann eine Spartreppe als zusätzliche Treppe durchaus eingebaut werden. Auch bei Dachboden- und Kellertreppen kommen zum Teil durchaus abweichende Vorschriften zum Tragen.
Die Treppenbreite für den Fluchtweg im privaten Wohnhaus
Grundsätzlich können sich die Bauvorschriften auf wichtigen Gebieten wie dem Brandschutz regional durchaus stark unterscheiden. Das gilt nicht nur für unterschiedliche Länder wie Deutschland, Österreich und die Schweiz, sondern auch für Unterschiede zwischen den Bauordnungen der deutschen Bundesländer.
Im Zweifelsfall sollten Sie vor der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens daher stets das örtliche Bauamt konsultieren oder dies durch Ihren Bauträger überprüfen lassen. Es lässt sich aber generell feststellen, dass in privaten Wohnhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten eine Treppenbreite von 80 cm für den Fluchtweg als ausreichend erachtet wird. Es kann aber durchaus angenehm sein, trotzdem eine Breite von 90 oder 100 cm zu wählen, um mir der lichten Breite der Treppe je nach Gestaltung jedenfalls auf der sicheren Seite zu sein.
Außerdem muss die Mindestbreite auch im Bereich der Zwischenpodeste eingehalten werden. Sollte ein stillgelegter Treppenlift die Durchgangsbreite im Bereich der Zwischenpodeste zusätzlich begrenzen, kann dies im Brandfall schnell zum Problem werden.
Die vorgeschriebene Treppenbreite für einen Fluchtweg in öffentlichen und gewerblichen Gebäuden
Wie bereits angeführt, können sich Bauordnungen regional durchaus stark unterscheiden. Dennoch gibt es insbesondere im Bereich öffentlicher und gewerblich genutzter Gebäude für die für Fluchtwege vorgeschriebene Treppenbreite Werte, die sich in vielen Bundesländern ähneln oder komplett gleich festgelegt sind.
Die genau Breite einer Treppe muss entsprechend der Anzahl der Personen bemessen werden, die den jeweiligen Fluchtweg im Ernstfall maximal nutzen könnten:
- bei bis zu 5 Personen: 87,5 cm
- bei bis zu 20 Personen: 100 cm
- bei bis zu 200 Personen: 120 cm
- bei bis zu 300 Personen: 180 cm
- bei bis zu 400 Personen: 240 cm
Außerdem sind darüber hinaus auch ganz bestimmte Vorschriften zu Steigung und Auftrittstiefe einzuhalten.