Notwendige Treppe
Das Baurecht bezeichnet die Flucht- und Feuertreppe als baurechtlich notwendige Treppe. Dabei wird zwischen allgemeinen Gebäuden und Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten unterschieden. Die Wohnhäuser unterliegen längst nicht so strengen Regeln wie die sonstigen allgemeinen Gebäude.
Steigung und Auftrittstiefe
- baurechtlich notwendige Treppe – mindestens 14 / höchstens 19 Zentimeter Steigung
- baurechtlich notwendige Wohnhaustreppe – mindestens 14 / höchstens 20 Zentimeter Steigung
- baurechtlich notwendige Treppe – mindestens 26 / höchstens 37 Zentimeter Auftrittstiefe
- baurechtlich notwendige Wohnhaustreppe – mindestens 23 / höchstens 37 Zentimeter Auftrittstiefe
Auch die Breite der Wohnhaustreppe kann die vorgeschriebene Mindestbreite von einem Meter der allgemeinen Treppe deutlich unterschreiten. In den Wohnhäusern ist lediglich eine Breite von 80 Zentimetern vorgeschrieben.
Zusätzliche Treppen
Bei den zusätzlichen Treppen, die baurechtlich nicht als notwendige Treppen gelten, sind die Vorschriften jedoch in allgemeinen Gebäuden und in Wohnhäusern gleich. Die zusätzliche Treppe darf eine Breite von 50 Zentimetern nicht unterschreiten.
- zusätzliche Treppe – mindestens 14 / höchstens 21 Zentimeter Steigung
- zusätzliche Treppe – mindestens 21 / höchstens 37 Zentimeter Auftrittstiefe
Weitere Verordnungen
Durch andere Verordnungen kann aber eine strengere Treppenplanung notwendig werden. Die Verkaufsstättenverordnung oder die Arbeitsplatzordnung sehen besonders bei der Breite der Fluchttreppen besondere Maße vor. Einige spezielle Vorschriften schränken aber auch die Steigung und die Auftrittstiefe der Stufen einer Fluchttreppe noch weiter ein.
Beispiel vorgeschriebene Breite laut Arbeitsstättenverordnung
- Treppenbreite 87,5 Zentimeter – Einzugsbereich bis 5 Personen
- Treppenbreite 100 Zentimeter – Einzugsbereich bis 20 Personen
- Treppenbreite 120 Zentimeter – Einzugsbereich bis 200 Personen
- Treppenbreite 180 Zentimeter – Einzugsbereich bis 300 Personen
- Treppenbreite 240 Zentimeter – Einzugsbereich bis 400 Personen