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Grundstück

Straßenreinigung: Gebührenpflicht für Hinterliegergrundstücke?

Von Gregor Fuchs | 26. Oktober 2024
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Gregor Fuchs
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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Gregor Fuchs, “Straßenreinigung: Gebührenpflicht für Hinterliegergrundstücke?”, Hausjournal.net, 26.10.2024, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 19.05.2025, https://www.hausjournal.net/hinterliegergrundstueck-strassenreinigung

Hinterliegergrundstücke profitieren ebenfalls von der Straßenreinigung und unterliegen daher der Gebührenpflicht. Dieser Artikel erläutert die Berechnungsgrundlage und die Faktoren, die die Höhe der Gebühren beeinflussen.

hinterliegergrundstueck-strassenreinigung
Auch wer auf einem Hinterliegergrundstück wohnt, muss Straßenreinigung bezahlen

Gebührenpflicht für Hinterliegergrundstücke

Eigentümer von Hinterliegergrundstücken sind ebenfalls verpflichtet, Straßenreinigungsgebühren zu zahlen, auch wenn ihr Grundstück nicht direkt an eine Straße angrenzt. Diese Grundstücke werden oft durch die Straßen erschlossen, die für die Reinigungskosten verantwortlich sind, sodass auch sie von den Reinigungsmaßnahmen profitieren. Demzufolge werden die Kosten für die Straßenreinigung auf diese Grundstücke umgelegt.

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Es reicht aus, dass ein theoretischer Zugang zur Straße besteht, um das Grundstück als erschlossen zu betrachten. Die Gebührenpflicht basiert auf der Annahme, dass jedes erschlossene Grundstück vom Nutzen der gereinigten Straßen profitiert, auch wenn der Zugang nur theoretisch möglich ist. Dies ist rechtlich bestätigt.

Gerechte Gebührenberechnung: Der modifizierte Frontmetermaßstab

Die Verteilung der Straßenreinigungsgebühren erfolgt häufig nach dem modifizierten Frontmetermaßstab. Dieses Verfahren berücksichtigt verschiedene Faktoren, um die Kosten fair zu verteilen, insbesondere bei Hinterliegergrundstücken.

So funktioniert die Berechnung

  1. Länge des Grundstücks entlang der Straße: Zunächst wird die Länge des Grundstücks gemessen, die an die Straße angrenzt.
  2. Zusatzlängen von angrenzenden Seiten: Auch die Längen der Grundstücksseiten, die der Straße zugewandt sind, jedoch nicht direkt an ihr liegen, werden einbezogen.
  3. Gesamtlänge berechnen: Die gemessenen Längen der Front- und zugewandten Seiten werden addiert, um die Gesamtlänge zu bestimmen.
  4. Anwendung des Gebührensatzes: Die Gesamtlänge wird mit dem von der Gemeinde festgelegten Gebührensatz pro Frontmeter multipliziert, um den jährlichen Gebührenbetrag zu errechnen.

Wichtige Aspekte

  • Fairness durch Pauschalisierung: Durch die Einbeziehung der zugewandten Seiten in die Frontlänge wird eine faire Gebührenverteilung ermöglicht.
  • Vorteilsprinzip: Auch Grundstücke, die keine direkte Straßenfront haben, profitieren von der Straßenreinigung und tragen deswegen zu den Kosten bei.
  • Vermeidung von Doppelerhebungen: Der zusätzliche Einbezug der Grundstücksseiten führt zu keiner Mehrfachbesteuerung, sondern zu einer faireren Verteilung der Kosten.

Bei Fragen zur spezifischen Berechnungsmethode oder deren Anwendung auf individuelle Grundstückszuschnitte sollten Sie Ihre Gemeinde konsultieren.

Besonderheiten und Ausnahmen

Bestimmte Regelungen können die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren für Hinterliegergrundstücke beeinflussen. Beispielsweise bilden mehrere hintereinander zur Straße liegende Grundstücke, von denen nur das vordere Grundstück direkt an die Straße angrenzt, eine sogenannte Reinigungseinheit. Innerhalb dieser Einheit wechselt die Pflicht zur Straßenreinigung und zum Winterdienst wöchentlich zwischen den Grundstücken.

Bei besonderen Grundstückszuschnitten oder sehr schmalen Teilhinterliegergrundstücken kann es zu erheblichen Abweichungen in der Gebührenberechnung kommen. In solchen Fällen weicht die fiktive Frontmeterlänge möglicherweise stark von der tatsächlichen Nutzung und Größe des Grundstücks ab, was zu unverhältnismäßig hohen Gebühren führen kann.

Einige besondere Fälle, in denen Ausnahmen oder Anpassungen möglich sind:

  • Atypische Grundstückszuschnitte: Wenn Grundstücke in ungewöhnlichem Winkel zur Straße liegen oder die Form eine Nutzung erschwert.
  • Sehr schmale Teilhinterliegergrundstücke: Diese Grundstücke können nicht in üblicher Weise genutzt werden und sind bei der Gebührenberechnung im Vergleich zu anderen Grundstücken benachteiligt.

Sollten Sie sich in einer solchen speziellen Situation befinden, ist es ratsam, eine Billigkeitsentscheidung bei Ihrer Gemeinde zu beantragen. Dabei wird individuell geprüft, ob die Gebühren unzumutbar hoch sind und gegebenenfalls eine Anpassung vorgenommen.

Artikelbild: Hadrian/Shutterstock

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