Kaffeemaschine im Büro grundsätzlich absetzbar
Eine Kaffeemaschine, die für einen Büroraum angeschafft wird, kann generell von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt sowohl dann, wenn der in der Kaffeemaschine gebrühte Kaffee an Kunden ausgeschenkt wird, als auch, wenn er von den Mitarbeitern oder von Ihnen selbst getrunken wird. Absetzbar sind sowohl die Anschaffungskosten als auch laufende Materialkosten wie Kaffeefilter, Kaffeepulver oder –bohnen, Kapseln oder Tabs und Wartungsarbeiten.
Kaffeemaschine im Arbeitszimmer
Wenn Sie in Ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben und dies mit einer Kaffeemaschine ausstatten wollen, ist diese eher nicht von der Steuer absetzbar. Eine private Nutzung ist hier nicht auszuschließen. Anders sieht es allerdings aus, wenn Ihr Arbeitszimmer nicht direkt mit Ihrer Wohnung verbunden ist und Sie z.B. zwei verschiedene Mietverträge haben. In diesem Fall könnte Ihr Arbeitszimmer als Büro behandelt werden und dann ist die Kaffeemaschine problemlos absetzbar.
Sofortabschreibung oder Sammelposten mit Abschreibung über fünf Jahre?
Wie Sie Ihre Kaffeemaschine absetzen können, hängt vor allem von einem ab: Dem Preis. Die Kaffeemaschine kann als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden, sofern sie nicht mehr als 1000 Euro kostet.
- Wirtschaftsgüter, die weniger als 150 Euro kosten, müssen im Anschaffungsjahr von der Steuer abgesetzt werden. Geschieht dies nicht, ist das später nicht nachzuholen.
- Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 410 Euro können im Anschaffungsjahr angerechnet werden, können aber auch über fünf Jahre oder der Nutzungsdauer entsprechend abgeschrieben werden.
- Wirtschaftsgüter, die in ihrer Anschaffung zwischen 410,01 und 1000 Euro kosten, müssen als Sammelposten oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Was bedeutet „Sammelposten mit Abschreibung über fünf Jahre“?
Die Rede ist hier von einem Sammelposten, das heißt einem Pool an geringwertigen Wirtschaftsgütern, die Sie in dem Rechnungsjahr angeschafft haben. Dazu zählen alle für Sie arbeitsrelevanten Geräte, deren Anschaffungskosten zwischen 150 und 1000 Euro liegen. Die Summe der Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter wird über die nächsten fünf Jahre (oder die gewöhnliche Nutzungsdauer im Einzelfall) gleichmäßig abgeschrieben, d.h. Sie bekommen pro Jahr 20% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angerechnet.