Diese Vorschriften gelten zur Kellerdeckendämmung
Die Vorschriften zur Kellerdeckendämmung finden sich vorrangig in der Energieeinsparverordnung, kurz EnEV. Sie können wie folgt zusammengefasst werden:
- Eine Kellerdeckendämmung ist nicht grundsätzlich Pflicht.
- Sie ist auch nicht in den sogenannten Nachrüstpflichten nach § 10 aufgeführt.
- Laut § 9 EnEV allerdings muss sie dann verpflichtend angebracht werden, wenn andere Arbeiten an der Kellerdecke durchgeführt werden.
Wann muss ich eine Kellerdeckendämmung konkret anbringen?
Generell verpflichtend ist eine Kellerdeckendämmung also nicht. Dafür ist es unerheblich, ob Sie neu bauen oder bereits in einem Haus ohne gedämmte Kellerdecke wohnen. Bei bestimmten Arbeiten an der Kellerdecke hingegen wird die Kellerdeckendämmung zur Pflicht. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie die Decke im Keller verkleiden möchten. Auch der Aufbau eines neuen Fußbodens im darüberliegenden Erdgeschoss verpflichtet zur nachträglichen Dämmung der Kellerdecke.
Festgehalten werden sollte aber, dass das Dämmen der Kellerdecke in jedem Fall sinnvoll ist. Denn die Kosten und der Arbeitsaufwand für diese Maßnahme halten sich in Grenzen. Dennoch können Sie jedes Jahr bares Geld dadurch sparen, denn durch eine ungedämmte Kellerdecke geht viel Heizenergie verloren. Zudem steigert eine Kellerdeckendämmung den Wert des Hauses. Die Arbeiten können übrigens von geübten Heimwerkern auch selbst durchgeführt werden. Alternativ können Sie aber natürlich auch einen Fachbetrieb damit beauftragen.
Wollen Sie selbst Hand anlegen, so ist das Vorgehen eigentlich recht einfach: Zunächst wird der Untergrund vorbereitet. Zunächst sollten Heizungsrohre im Keller isoliert werden – das ist laut EnEV übrigens tatsächlich Pflicht! Anschließend wird eine geeignete Kellerdeckendämmung aufgebracht. Dies kann mit verklebten und gedübelten Platten geschehen. Bei Gewölbekellern bietet sich eine Einblasdämmung mit Unterkonstruktion an.